Gerichtshof der Europäischen Union · Urteil
C-390/18Criminal proceedings against X
- Entschieden
- 2019-12-19
- ECLI
- ECLI:EU:C:2019:1112
- CELEX
- 62018CJ0390
- Rechtskraft
- Endgültig, die Entscheidung ist nicht anfechtbar
Schlagwörter des Gerichts
Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 2000/31/EG – Dienste der Informationsgesellschaft – Richtlinie 2006/123/EG – Dienstleistungen – Anbahnung einer Geschäftsbeziehung zwischen gewerblichen oder privaten Gastgebern, die über zu vermietende Unterkünfte verfügen, und Personen, die eine solche Unterkunft suchen – Einstufung – Nationale Regelung, die die Ausübung des Berufs des Immobilienmaklers bestimmten Beschränkungen unterwirft – Richtlinie 2000/31/EG – Art. 3 Abs. 4 Buchst. b zweiter Gedankenstrich – Verpflichtung zur Unterrichtung über Maßnahmen, die den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft beschränken – Keine Unterrichtung – Möglichkeit der Geltendmachung – Strafverfahren mit Bestellung als Zivilpartei.
Legt aus
Gelesen bei EU:s publikationsbyrå, Cellar (EUR-Lex och CURIA) am 2026-08-22.
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