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Gerichtshof der Europäischen Union · Urteil

C-39/20Staatssecretaris van Financiën v Jumbocarry Trading GmbH

Entschieden
2021-06-03
ECLI
ECLI:EU:C:2021:435
CELEX
62020CJ0039
Rechtskraft
Endgültig, die Entscheidung ist nicht anfechtbar

Schlagwörter des Gerichts

Vorlage zur Vorabentscheidung – Verordnung (EU) Nr. 952/2013 – Zollkodex der Union – Art. 22 Abs. 6 Unterabs. 1 in Verbindung mit Art. 29 – Mitteilung der Gründe an die betroffene Person vor Erlass einer diese Person belastenden Entscheidung – Art. 103 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 3 Buchst. b – Verjährung der Zollschuld – Frist für die Mitteilung der Zollschuld – Aussetzung der Frist – Art. 124 Abs. 1 Buchst. a – Erlöschen der Zollschuld bei Verjährung – Zeitlicher Anwendungsbereich der Bestimmung über die Aussetzungsgründe – Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes.

Legt aus

    Gelesen bei EU:s publikationsbyrå, Cellar (EUR-Lex och CURIA) am 2026-08-22.

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