Gerichtshof der Europäischen Union · Urteil
C-389/17Proceedings brought by „Paysera LT“ UAB
- Entschieden
- 2019-01-16
- ECLI
- ECLI:EU:C:2019:25
- CELEX
- 62017CJ0389
- Rechtskraft
- Endgültig, die Entscheidung ist nicht anfechtbar
Schlagwörter des Gerichts
Vorlage zur Vorabentscheidung – Aufnahme der Tätigkeit von E‑Geld‑Instituten – Richtlinie 2009/110/EG – Art. 5 Abs. 2 und 3 – Vorschriften über Eigenmittel – Für die Ausübung von mit der Ausgabe von E‑Geld in Verbindung stehenden Tätigkeiten erforderliche Eigenmittel – Begriff ‚mit der Ausgabe von E‑Geld in Verbindung stehende Tätigkeit‘ – Ausgabe des E‑Geldes zugunsten des Verkäufers zum Nennwert der erhaltenen Geldbeträge.
Legt aus
Gelesen bei EU:s publikationsbyrå, Cellar (EUR-Lex och CURIA) am 2026-08-22.
Die Zeile gibt wieder, was die Quelle schreibt. Sie ist keine Zusammenfassung, keine Schlussfolgerung zu einem Einzelfall und keine Rechtsberatung.
Überprüfbare Vertrauenssignale
- Sechs feste Blöcke, eine Quelle je Zeile
- Kein Satz von einem Sprachmodell geschrieben
- Version und Lesedatum an jeder Antwort
- Keine Kundendaten, keine Dokumente, keine Beratung
- Modellkarte und Prüfung nach der KI-Verordnung veröffentlicht