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Gerichtshof der Europäischen Union · Urteil

C-376/22Google Ireland Limited and Others v Kommunikationsbehörde Austria (Komm Austria)

Entschieden
2023-11-09
ECLI
ECLI:EU:C:2023:835
CELEX
62022CJ0376
Rechtskraft
Endgültig, die Entscheidung ist nicht anfechtbar

Schlagwörter des Gerichts

Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 2000/31/EG – Dienste der Informationsgesellschaft – Art. 3 Abs. 1 – Grundsatz der Aufsicht im Herkunftsmitgliedstaat – Art. 3 Abs. 4 – Ausnahme vom Grundsatz des freien Verkehrs von Diensten der Informationsgesellschaft – Begriff der „Maßnahmen … betreffen[d] einen bestimmten Dienst der Informationsgesellschaft“ – Art. 3 Abs. 5 – Möglichkeit, Maßnahmen, die den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft beschränken, in dringlichen Fällen nachträglich mitzuteilen – Keine Mitteilung – Durchsetzbarkeit dieser Maßnahmen – Regelung eines Mitgliedstaats, der Anbietern von Kommunikationsplattformen unabhängig davon, ob sie in seinem Hoheitsgebiet niedergelassen sind oder nicht, eine Reihe von Verpflichtungen in Bezug auf die Kontrolle und die Meldung behauptetermaßen rechtswidriger Inhalte auferlegt – Richtlinie 2010/13/EU – Audiovisuelle Mediendienste – Video-Sharing-Plattform-Dienst.

Legt aus

Artikel in der Entscheidung

Die Vorschriften nennt das Gericht in seiner eigenen Schlagwortzeile. Der Artikeltext hier, die Entscheidung an der Quelle.

Gelesen bei EU:s publikationsbyrå, Cellar (EUR-Lex och CURIA) am 2026-08-22.

Die Zeile gibt wieder, was die Quelle schreibt. Sie ist keine Zusammenfassung, keine Schlussfolgerung zu einem Einzelfall und keine Rechtsberatung.

Überprüfbare Vertrauenssignale

  • Sechs feste Blöcke, eine Quelle je Zeile
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  • Version und Lesedatum an jeder Antwort
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