Gerichtshof der Europäischen Union · Urteil
C-376/22Google Ireland Limited and Others v Kommunikationsbehörde Austria (Komm Austria)
- Entschieden
- 2023-11-09
- ECLI
- ECLI:EU:C:2023:835
- CELEX
- 62022CJ0376
- Rechtskraft
- Endgültig, die Entscheidung ist nicht anfechtbar
Schlagwörter des Gerichts
Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 2000/31/EG – Dienste der Informationsgesellschaft – Art. 3 Abs. 1 – Grundsatz der Aufsicht im Herkunftsmitgliedstaat – Art. 3 Abs. 4 – Ausnahme vom Grundsatz des freien Verkehrs von Diensten der Informationsgesellschaft – Begriff der „Maßnahmen … betreffen[d] einen bestimmten Dienst der Informationsgesellschaft“ – Art. 3 Abs. 5 – Möglichkeit, Maßnahmen, die den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft beschränken, in dringlichen Fällen nachträglich mitzuteilen – Keine Mitteilung – Durchsetzbarkeit dieser Maßnahmen – Regelung eines Mitgliedstaats, der Anbietern von Kommunikationsplattformen unabhängig davon, ob sie in seinem Hoheitsgebiet niedergelassen sind oder nicht, eine Reihe von Verpflichtungen in Bezug auf die Kontrolle und die Meldung behauptetermaßen rechtswidriger Inhalte auferlegt – Richtlinie 2010/13/EU – Audiovisuelle Mediendienste – Video-Sharing-Plattform-Dienst.
Legt aus
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