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Gerichtshof der Europäischen Union · Urteil

C-369/23'Vivacom Bulgaria' EAD v Varhoven administrativen sad and Natsionalna agentsia za prihodite

Entschieden
2024-12-19
ECLI
ECLI:EU:C:2024:1043
CELEX
62023CJ0369
Rechtskraft
Endgültig, die Entscheidung ist nicht anfechtbar

Schlagwörter des Gerichts

Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV – Wirksamer Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen – Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Zugang zu einem unabhängigen und unparteiischen Gericht – Haftung eines Mitgliedstaats für Schäden, die dem Einzelnen durch einen Verstoß gegen das Unionsrecht entstanden sind – Verstoß eines auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer letztinstanzlich entscheidenden nationalen Gerichts – Zuständigkeit eines Gerichts, das letztinstanzlich entscheidet und dabei die Eigenschaft des Beklagten des Rechtsstreits hat – Besetzung des Spruchkörpers.

Legt aus

    Gelesen bei EU:s publikationsbyrå, Cellar (EUR-Lex och CURIA) am 2026-08-22.

    Die Zeile gibt wieder, was die Quelle schreibt. Sie ist keine Zusammenfassung, keine Schlussfolgerung zu einem Einzelfall und keine Rechtsberatung.

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