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Gerichtshof der Europäischen Union · Urteil

C-369/14Sommer Antriebs- und Funktechnik GmbH v Rademacher Geräte-Elektronik GmbH & Co. KG

Entschieden
2015-07-16
ECLI
ECLI:EU:C:2015:491
CELEX
62014CJ0369
Rechtskraft
Endgültig, die Entscheidung ist nicht anfechtbar

Schlagwörter des Gerichts

Vorlage zur Vorabentscheidung – Elektro- und Elektronik-Altgeräte – Richtlinie 2002/96/EG – Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Buchst. a sowie Anhänge IA und IB – Richtlinie 2012/19/EU – Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 3 Buchst. b, Art. 3 Abs. 1 Buchst. a und b sowie Anhänge I und II – Begriffe ‚Elektro- und Elektronikgeräte‘ und ‚elektrische und elektronische Werkzeuge‘ – Garagentorantriebe.

Legt aus

    Gelesen bei EU:s publikationsbyrå, Cellar (EUR-Lex och CURIA) am 2026-08-22.

    Die Zeile gibt wieder, was die Quelle schreibt. Sie ist keine Zusammenfassung, keine Schlussfolgerung zu einem Einzelfall und keine Rechtsberatung.

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