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Gerichtshof der Europäischen Union · Urteil

C-352/22A

Entschieden
2024-06-18
ECLI
ECLI:EU:C:2024:521
CELEX
62022CJ0352
Rechtskraft
Endgültig, die Entscheidung ist nicht anfechtbar

Schlagwörter des Gerichts

Vorlage zur Vorabentscheidung – Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Richtlinie 2011/95/EU – Art. 21 Abs. 1 – Richtlinie 2013/32/EU – Art. 9 Abs. 2 und 3 – Bestandskräftige Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch einen Mitgliedstaat – Flüchtling, der sich nach dieser Zuerkennung in einem anderen Mitgliedstaat aufhält – An den Aufenthaltsmitgliedstaat gerichtetes Auslieferungsersuchen des Herkunftsdrittstaats des Flüchtlings – Wirkung der Entscheidung über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Rahmen des Auslieferungsverfahrens – Art. 18 und Art. 19 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Schutz des Flüchtlings gegen die beantragte Auslieferung.

Legt aus

    Gelesen bei EU:s publikationsbyrå, Cellar (EUR-Lex och CURIA) am 2026-08-22.

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