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Gerichtshof der Europäischen Union · Urteil

C-351/21ZG v Beobank SA

Entschieden
2023-03-16
ECLI
ECLI:EU:C:2023:215
CELEX
62021CJ0351
Rechtskraft
Endgültig, die Entscheidung ist nicht anfechtbar

Schlagwörter des Gerichts

Vorlage zur Vorabentscheidung – Rechtsangleichung – Zahlungsdienste im Binnenmarkt – Richtlinie 2007/64/EG – Art. 47 Abs. 1 Buchst. a – Informationen an einen Zahler nach Eingang seines Zahlungsauftrags – Art. 58, 60 und 61 – Haftung des Zahlungsdienstleisters für nicht autorisierte Vorgänge – Pflicht des Dienstleisters, dem Zahler die nicht autorisierten Vorgänge zu erstatten – Rahmenverträge – Pflicht des Dienstleisters, dem Zahler Angaben zum betreffenden Zahlungsempfänger mitzuteilen.

Legt aus

Artikel in der Entscheidung

Die Vorschriften nennt das Gericht in seiner eigenen Schlagwortzeile. Der Artikeltext hier, die Entscheidung an der Quelle.

Gelesen bei EU:s publikationsbyrå, Cellar (EUR-Lex och CURIA) am 2026-08-22.

Die Zeile gibt wieder, was die Quelle schreibt. Sie ist keine Zusammenfassung, keine Schlussfolgerung zu einem Einzelfall und keine Rechtsberatung.

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  • Sechs feste Blöcke, eine Quelle je Zeile
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