Gerichtshof der Europäischen Union · Urteil
C-351/21ZG v Beobank SA
- Entschieden
- 2023-03-16
- ECLI
- ECLI:EU:C:2023:215
- CELEX
- 62021CJ0351
- Rechtskraft
- Endgültig, die Entscheidung ist nicht anfechtbar
Schlagwörter des Gerichts
Vorlage zur Vorabentscheidung – Rechtsangleichung – Zahlungsdienste im Binnenmarkt – Richtlinie 2007/64/EG – Art. 47 Abs. 1 Buchst. a – Informationen an einen Zahler nach Eingang seines Zahlungsauftrags – Art. 58, 60 und 61 – Haftung des Zahlungsdienstleisters für nicht autorisierte Vorgänge – Pflicht des Dienstleisters, dem Zahler die nicht autorisierten Vorgänge zu erstatten – Rahmenverträge – Pflicht des Dienstleisters, dem Zahler Angaben zum betreffenden Zahlungsempfänger mitzuteilen.
Legt aus
- PSD2 — Richtlinie (EU) 2015/236632015L2366
Artikel in der Entscheidung
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