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Gerichtshof der Europäischen Union · Urteil

C-346/14European Commission v Republic of Austria

Entschieden
2016-05-04
ECLI
ECLI:EU:C:2016:322
CELEX
62014CJ0346
Rechtskraft
Endgültig, die Entscheidung ist nicht anfechtbar

Schlagwörter des Gerichts

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Art. 4 Abs. 3 EUV – Art. 288 AEUV – Richtlinie 2000/60/EG – Wasserpolitik der Union – Art. 4 Abs. 1 – Vorbeugung einer Verschlechterung des Zustands des Oberflächenwasserkörpers – Art. 4 Abs. 7 – Ausnahme vom Verschlechterungsverbot – Übergeordnetes öffentliches Interesse – Bewilligung des Baus eines Wasserkraftwerks am Fluss Schwarze Sulm (Österreich) – Verschlechterung des Gewässerzustands.

Legt aus

    Gelesen bei EU:s publikationsbyrå, Cellar (EUR-Lex och CURIA) am 2026-08-22.

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