Gerichtshof der Europäischen Union · Urteil
C-334/22Audi AG v GQ
- Entschieden
- 2024-01-25
- ECLI
- ECLI:EU:C:2024:76
- CELEX
- 62022CJ0334
- Rechtskraft
- Endgültig, die Entscheidung ist nicht anfechtbar
Schlagwörter des Gerichts
Vorlage zur Vorabentscheidung – Unionsmarke – Verordnung (EU) 2017/1001 – Art. 9 Abs. 2 und Abs. 3 Buchst. a bis c – Recht aus der Unionsmarke – Begriff ,Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr‘ – Art. 14 Abs. 1 Buchst. c – Beschränkungen der Wirkungen der Unionsmarke – Recht des Inhabers einer Unionsmarke, sich der Benutzung eines mit der Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens für Autoersatzteile durch einen Dritten zu widersetzen – Teil eines Kühlergrills, das für die Anbringung eines die Marke eines Automobilherstellers darstellenden Emblems gedacht ist.
Legt aus
Gelesen bei EU:s publikationsbyrå, Cellar (EUR-Lex och CURIA) am 2026-08-22.
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