Gerichtshof der Europäischen Union · Urteil
C-333/20Berlin Chemie A. Menarini SRL v Administraţia Fiscală pentru Contribuabili Mijlocii Bucureşti - Direcţia Generală Regională a Finanţelor Publice Bucureşti
- Entschieden
- 2022-04-07
- ECLI
- ECLI:EU:C:2022:291
- CELEX
- 62020CJ0333
- Rechtskraft
- Endgültig, die Entscheidung ist nicht anfechtbar
Schlagwörter des Gerichts
Vorlage zur Vorabentscheidung – Mehrwertsteuer – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 44 – Ort einer Dienstleistung – Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 – Art. 11 Abs. 1 – Dienstleistungen – Ort der steuerlichen Anknüpfung – Begriff der festen Niederlassung – Gesellschaft eines Mitgliedstaats, die mit einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft verbunden ist – Von der personellen und technischen Ausstattung her geeignete Struktur – Fähigkeit, Dienstleistungen für den eigenen Bedarf der festen Niederlassung zu empfangen und zu verwenden – Durch eine verbundene Gesellschaft für die Empfängergesellschaft erbrachte Marketing‑, Regulierungs‑, Werbe- und Vertretungsdienstleistungen.
Legt aus
Gelesen bei EU:s publikationsbyrå, Cellar (EUR-Lex och CURIA) am 2026-08-22.
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