Gerichtshof der Europäischen Union · Urteil
C-314/18SF
- Entschieden
- 2020-03-11
- ECLI
- ECLI:EU:C:2020:191
- CELEX
- 62018CJ0314
- Rechtskraft
- Endgültig, die Entscheidung ist nicht anfechtbar
Schlagwörter des Gerichts
Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Rahmenbeschluss 2002/584/JI – Europäischer Haftbefehl – Art. 5 Nr. 3 – Übergabe, die von der Bedingung abhängig gemacht wird, dass der Betroffene zur Verbüßung der gegen ihn im Ausstellungsmitgliedstaat verhängten Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung in den Vollstreckungsmitgliedstaat rücküberstellt wird – Zeitpunkt der Rücküberstellung – Rahmenbeschluss 2008/909/JI – Art. 3 Abs. 3 – Geltungsbereich – Art. 8 – Anpassung der im Ausstellungsstaat verhängten Sanktion – Art. 25 – Vollstreckung einer Sanktion im Rahmen von Art. 5 Nr. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI.
Legt aus
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