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Gerichtshof der Europäischen Union · Beschluss

C-312/23Addiko Bank d.d. v Agencija za zaštitu osobnih podataka

Entschieden
2024-05-27
ECLI
ECLI:EU:C:2024:458
CELEX
62023CO0312
Rechtskraft
Endgültig, die Entscheidung ist nicht anfechtbar

Schlagwörter des Gerichts

Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Antwort, die klar aus der Rechtsprechung abgeleitet werden kann – Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und freier Datenverkehr – Verordnung (EU) 2016/679 – Art. 15 – Recht der betroffenen Person auf Auskunft über die sie betreffenden personenbezogenen Daten, die Gegenstand einer Verarbeitung sind – Recht auf Erhalt einer Kopie dieser Daten – Begriff ‚Kopie‘ – Gründe für den Antrag auf Auskunft über diese Daten – Verwendung dieser Daten, um eine Klage zu erheben.

Legt aus

Artikel in der Entscheidung

Die Vorschriften nennt das Gericht in seiner eigenen Schlagwortzeile. Der Artikeltext hier, die Entscheidung an der Quelle.

Gelesen bei EU:s publikationsbyrå, Cellar (EUR-Lex och CURIA) am 2026-08-22.

Die Zeile gibt wieder, was die Quelle schreibt. Sie ist keine Zusammenfassung, keine Schlussfolgerung zu einem Einzelfall und keine Rechtsberatung.

Überprüfbare Vertrauenssignale

  • Sechs feste Blöcke, eine Quelle je Zeile
  • Kein Satz von einem Sprachmodell geschrieben
  • Version und Lesedatum an jeder Antwort
  • Keine Kundendaten, keine Dokumente, keine Beratung
  • Modellkarte und Prüfung nach der KI-Verordnung veröffentlicht

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