Gerichtshof der Europäischen Union · Urteil
C-305/22C.J
- Entschieden
- 2025-09-04
- ECLI
- ECLI:EU:C:2025:665
- CELEX
- 62022CJ0305
- Rechtskraft
- Endgültig, die Entscheidung ist nicht anfechtbar
Schlagwörter des Gerichts
Vorlage zur Vorabentscheidung – Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Rahmenbeschluss 2002/584/JI – Zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ausgestellter Europäischer Haftbefehl – Art. 4 Nr. 6 – Grund, aus dem die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls abgelehnt werden kann – Bedingungen für die Übernahme der Vollstreckung dieser Strafe durch den Vollstreckungsstaat – Art. 3 Nr. 2 – Begriff ‚rechtskräftige Verurteilung wegen derselben Handlung‘ – Rahmenbeschluss 2008/909/JI – Gegenseitige Anerkennung von Urteilen in Strafsachen für die Zwecke ihrer Vollstreckung in einem anderen Mitgliedstaat – Art. 25 – Einhaltung der Bedingungen und des Verfahrens, die in diesem Rahmenbeschluss vorgesehen sind, in Fällen, in denen ein Mitgliedstaat sich verpflichtet, eine Sanktion zu vollstrecken, die durch ein Urteil eines Gerichts des Ausstellungsstaats verhängt wurde – Erfordernis der Zustimmung des Ausstellungsstaats zur Übernahme der Vollstreckung einer solchen Sanktion durch einen anderen Mitgliedstaat – Art. 4 – Dem Ausstellungsstaat eingeräumte Möglichkeit, dem Vollstreckungsstaat das Urteil und die Bescheinigung nach diesem Artikel zu übermitteln – Folgen, wenn eine solche Übermittlung nicht erfolgt – Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit – Art. 22 – Recht des Ausstellungsstaats, die betreffende Sanktion zu vollstrecken – Aufrechterhaltung des Europäischen Haftbefehls – Der vollstreckenden Justizbehörde obliegende Pflicht, den Europäischen Haftbefehl zu vollstrecken.
Legt aus
Gelesen bei EU:s publikationsbyrå, Cellar (EUR-Lex och CURIA) am 2026-08-22.
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