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Gerichtshof der Europäischen Union · Urteil

C‑297/13Data I/O GmbH v Hauptzollamt München

Entschieden
2014-05-15
ECLI
ECLI:EU:C:2014:331
CELEX
62013CJ0297
Rechtskraft
Endgültig, die Entscheidung ist nicht anfechtbar

Schlagwörter des Gerichts

Vorabentscheidungsersuchen – Tarifierung – Gemeinsamer Zolltarif – Kombinierte Nomenklatur – Abschnitt XVI Anmerkung 2 – Positionen 8422, 8456, 8473, 8501, 8504, 8543, 8544 und 8473 – Begriffe ‚Teile‘ und ‚Waren‘ – Für das Funktionieren von Programmiersystemen bestimmte Teile und Zubehör (Motoren, Power-Supplies, Laser, Generatoren, Kabel und Heat-Sealer) – Keine vorrangige Einreihung in die Position 8473 gegenüber den anderen Positionen der Kapitel 84 und 85.

Legt aus

    Gelesen bei EU:s publikationsbyrå, Cellar (EUR-Lex och CURIA) am 2026-08-22.

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