Gerichtshof der Europäischen Union · Urteil
C‑297/13Data I/O GmbH v Hauptzollamt München
- Entschieden
- 2014-05-15
- ECLI
- ECLI:EU:C:2014:331
- CELEX
- 62013CJ0297
- Rechtskraft
- Endgültig, die Entscheidung ist nicht anfechtbar
Schlagwörter des Gerichts
Vorabentscheidungsersuchen – Tarifierung – Gemeinsamer Zolltarif – Kombinierte Nomenklatur – Abschnitt XVI Anmerkung 2 – Positionen 8422, 8456, 8473, 8501, 8504, 8543, 8544 und 8473 – Begriffe ‚Teile‘ und ‚Waren‘ – Für das Funktionieren von Programmiersystemen bestimmte Teile und Zubehör (Motoren, Power-Supplies, Laser, Generatoren, Kabel und Heat-Sealer) – Keine vorrangige Einreihung in die Position 8473 gegenüber den anderen Positionen der Kapitel 84 und 85.
Legt aus
Gelesen bei EU:s publikationsbyrå, Cellar (EUR-Lex och CURIA) am 2026-08-22.
Die Zeile gibt wieder, was die Quelle schreibt. Sie ist keine Zusammenfassung, keine Schlussfolgerung zu einem Einzelfall und keine Rechtsberatung.
Überprüfbare Vertrauenssignale
- Sechs feste Blöcke, eine Quelle je Zeile
- Kein Satz von einem Sprachmodell geschrieben
- Version und Lesedatum an jeder Antwort
- Keine Kundendaten, keine Dokumente, keine Beratung
- Modellkarte und Prüfung nach der KI-Verordnung veröffentlicht