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Gerichtshof der Europäischen Union · Urteil

C-289/15Criminal proceedings against Jozef Grundza

Entschieden
2017-01-11
ECLI
ECLI:EU:C:2017:4
CELEX
62015CJ0289
Rechtskraft
Endgültig, die Entscheidung ist nicht anfechtbar

Schlagwörter des Gerichts

Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Rahmenbeschluss 2008/909/JI – Art. 7 – Bedingung der beiderseitigen Strafbarkeit – Art. 9 – Aus dem Fehlen der beiderseitigen Strafbarkeit abgeleiteter Grund für die Versagung der Anerkennung und Vollstreckung – Im Ausstellungsstaat wegen Nichtbefolgung einer Entscheidung eines Trägers öffentlicher Gewalt verurteilter Staatsangehöriger des Vollstreckungsstaats.

Legt aus

    Gelesen bei EU:s publikationsbyrå, Cellar (EUR-Lex och CURIA) am 2026-08-22.

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