Gerichtshof der Europäischen Union · Urteil
C-269/20Finanzamt T v S
- Entschieden
- 2022-12-01
- ECLI
- ECLI:EU:C:2022:944
- CELEX
- 62020CJ0269
- Rechtskraft
- Endgültig, die Entscheidung ist nicht anfechtbar
Schlagwörter des Gerichts
Vorlage zur Vorabentscheidung – Mehrwertsteuer – Sechste Richtlinie 77/388/EWG – Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 – Steuerpflichtige – Möglichkeit der Mitgliedstaaten, Personen, die zwar rechtlich unabhängig, aber durch gegenseitige finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Beziehungen eng miteinander verbunden sind, zusammen als einen Steuerpflichtigen zu behandeln (‚Mehrwertsteuergruppe‘) – Nationale Regelung, die den Organträger der Mehrwertsteuergruppe zum einzigen Steuerpflichtigen bestimmt – Leistungen innerhalb der Mehrwertsteuergruppe – Art. 6 Abs. 2 Buchst. b – Unentgeltlich erbrachte Dienstleistungen – Begriff ‚unternehmensfremde Zwecke‘.
Legt aus
Gelesen bei EU:s publikationsbyrå, Cellar (EUR-Lex och CURIA) am 2026-08-22.
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