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Gerichtshof der Europäischen Union · Urteil

C-263/19T-Systems Magyarország Zrt. and BKK Budapesti Közlekedési Központ v Közbeszerzési Hatóság Közbeszerzési Döntőbizottság

Entschieden
2020-05-14
ECLI
ECLI:EU:C:2020:373
CELEX
62019CJ0263
Rechtskraft
Endgültig, die Entscheidung ist nicht anfechtbar

Schlagwörter des Gerichts

Vorlage zur Vorabentscheidung – Öffentliche Aufträge – Vergabe öffentlicher Aufträge – Richtlinie 2014/24/EU – Art. 1 Abs. 2 und Art. 72 – Richtlinie 2014/25/EU – Art. 1 Abs. 2 und Art. 89 – Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge – Richtlinie 89/665/EWG – Art. 2e Abs. 2 – Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser‑, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor – Richtlinie 92/13/EWG – Art. 2e Abs. 2 – Änderungen eines im Anschluss an ein Verfahren zur öffentlichen Auftragsvergabe geschlossenen Vertrags – Fehlen eines neuen Vergabeverfahrens – Gegen den öffentlichen Auftraggeber und den Auftragnehmer verhängte Geldbußen – Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Legt aus

    Gelesen bei EU:s publikationsbyrå, Cellar (EUR-Lex och CURIA) am 2026-08-22.

    Die Zeile gibt wieder, was die Quelle schreibt. Sie ist keine Zusammenfassung, keine Schlussfolgerung zu einem Einzelfall und keine Rechtsberatung.

    Überprüfbare Vertrauenssignale

    • Sechs feste Blöcke, eine Quelle je Zeile
    • Kein Satz von einem Sprachmodell geschrieben
    • Version und Lesedatum an jeder Antwort
    • Keine Kundendaten, keine Dokumente, keine Beratung
    • Modellkarte und Prüfung nach der KI-Verordnung veröffentlicht

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