Gerichtshof der Europäischen Union · Urteil
C-256/16Deichmann SE v Hauptzollamt Duisburg
- Entschieden
- 2018-03-15
- ECLI
- ECLI:EU:C:2018:187
- CELEX
- 62016CJ0256
- Rechtskraft
- Endgültig, die Entscheidung ist nicht anfechtbar
Schlagwörter des Gerichts
Vorlage zur Vorabentscheidung – Zulässigkeit – Antidumpingverfahren – Gültigkeit einer Verordnung zur Durchführung eines Urteils des Gerichtshofs, mit dem frühere Verordnungen für ungültig erklärt wurden – Durchführungspflicht – Rechtsgrundlage – Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 – Art. 14 – Festlegung der Modalitäten für die Erhebung von Antidumpingzöllen durch die Mitgliedstaaten – Anordnung an die nationalen Zollbehörden, die Erstattung von Antidumpingzöllen auszusetzen – Wiederaufnahme des Verfahrens, das den für ungültig erklärten Verordnungen vorausgegangen ist – Art. 10 – Rückwirkungsverbot – Zollkodex der Gemeinschaften – Art. 221 – Verjährung – Art. 236 – Erstattung nicht geschuldeter Abgaben.
Legt aus
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