Gerichtshof der Europäischen Union · Urteil
C-255/21Reti Televisive Italiane SpA (RTI) v Autorità per le Garanzie nelle Comunicazioni
- Entschieden
- 2024-01-30
- ECLI
- ECLI:EU:C:2024:98
- CELEX
- 62021CJ0255
- Rechtskraft
- Endgültig, die Entscheidung ist nicht anfechtbar
Schlagwörter des Gerichts
Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 2010/13/EU – Audiovisuelle Mediendienste – Art. 23 Abs. 1 und 2 – Höchstsendezeiten für Fernsehwerbung pro Stunde – Ausnahmen – Begriff ‚Hinweise des Fernsehveranstalters auf eigene Sendungen‘ – Hinweise eines Fernsehveranstalters, um Sendungen eines Radiosenders zu vertreiben, der zur selben Sendergruppe wie er selbst gehört.
Legt aus
Gelesen bei EU:s publikationsbyrå, Cellar (EUR-Lex och CURIA) am 2026-08-22.
Die Zeile gibt wieder, was die Quelle schreibt. Sie ist keine Zusammenfassung, keine Schlussfolgerung zu einem Einzelfall und keine Rechtsberatung.
Überprüfbare Vertrauenssignale
- Sechs feste Blöcke, eine Quelle je Zeile
- Kein Satz von einem Sprachmodell geschrieben
- Version und Lesedatum an jeder Antwort
- Keine Kundendaten, keine Dokumente, keine Beratung
- Modellkarte und Prüfung nach der KI-Verordnung veröffentlicht