Gerichtshof der Europäischen Union · Urteil
C-224/16Asotsiatsia na balgarskite predpriyatia za mezhdunarodni prevozi i patishtata (Aebtri) v Nachalnik na Mitnitsa Burgas
- Entschieden
- 2017-11-22
- ECLI
- ECLI:EU:C:2017:880
- CELEX
- 62016CJ0224
- Rechtskraft
- Endgültig, die Entscheidung ist nicht anfechtbar
Schlagwörter des Gerichts
Vorlage zur Vorabentscheidung – Zollunion – Externes Versandverfahren – Straßengüterverkehr mit Carnets TIR – Art. 267 AEUV – Zuständigkeit des Gerichtshofs für die Auslegung der Art. 8 und 11 des TIR-Übereinkommens – Nichterledigung des TIR-Versands – Haftung des bürgenden Verbands – Art. 8 Abs. 7 des TIR-Übereinkommens – Verpflichtung, soweit möglich die Zahlung zunächst von der Person oder den Personen zu verlangen, die sie unmittelbar schulden, bevor der bürgende Verband zur Zahlung aufgefordert wird – Erläuterungen in der Anlage zum TIR-Übereinkommen – Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 – Art. 457 Abs. 2 – Zollkodex der Gemeinschaften – Art. 203 und 213 – Personen, die die Ware erworben oder im Besitz gehabt haben, obwohl sie wussten oder billigerweise hätten wissen müssen, dass diese der zollamtlichen Überwachung entzogen worden war.
Legt aus
Gelesen bei EU:s publikationsbyrå, Cellar (EUR-Lex och CURIA) am 2026-08-22.
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