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Gerichtshof der Europäischen Union · Urteil

C-224/16Asotsiatsia na balgarskite predpriyatia za mezhdunarodni prevozi i patishtata (Aebtri) v Nachalnik na Mitnitsa Burgas

Entschieden
2017-11-22
ECLI
ECLI:EU:C:2017:880
CELEX
62016CJ0224
Rechtskraft
Endgültig, die Entscheidung ist nicht anfechtbar

Schlagwörter des Gerichts

Vorlage zur Vorabentscheidung – Zollunion – Externes Versandverfahren – Straßengüterverkehr mit Carnets TIR – Art. 267 AEUV – Zuständigkeit des Gerichtshofs für die Auslegung der Art. 8 und 11 des TIR-Übereinkommens – Nichterledigung des TIR-Versands – Haftung des bürgenden Verbands – Art. 8 Abs. 7 des TIR-Übereinkommens – Verpflichtung, soweit möglich die Zahlung zunächst von der Person oder den Personen zu verlangen, die sie unmittelbar schulden, bevor der bürgende Verband zur Zahlung aufgefordert wird – Erläuterungen in der Anlage zum TIR-Übereinkommen – Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 – Art. 457 Abs. 2 – Zollkodex der Gemeinschaften – Art. 203 und 213 – Personen, die die Ware erworben oder im Besitz gehabt haben, obwohl sie wussten oder billigerweise hätten wissen müssen, dass diese der zollamtlichen Überwachung entzogen worden war.

Legt aus

    Gelesen bei EU:s publikationsbyrå, Cellar (EUR-Lex och CURIA) am 2026-08-22.

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