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Gerichtshof der Europäischen Union · Urteil

C-221/19AV

Entschieden
2021-04-15
ECLI
ECLI:EU:C:2021:278
CELEX
62019CJ0221
Rechtskraft
Endgültig, die Entscheidung ist nicht anfechtbar

Schlagwörter des Gerichts

Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Rahmenbeschluss 2008/909/JI – Art. 8 Abs. 2 bis 4 – Art. 17 Abs. 1 und 2 – Art. 19 – Für die Zwecke eines Gesamturteils erfolgende Berücksichtigung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Verurteilung, die in dem Mitgliedstaat zu vollstrecken ist, in dem dieses Urteil ergeht – Voraussetzungen – Rahmenbeschluss 2008/675/JI – Art. 3 Abs. 3 – Begriff ‚Abänderung eines Urteils oder seiner Vollstreckung‘, die in einem neuen Strafverfahren in einem anderen Mitgliedstaat als dem Staat, in dem dieses Urteil ergangen ist, zu berücksichtigen ist.

Legt aus

    Gelesen bei EU:s publikationsbyrå, Cellar (EUR-Lex och CURIA) am 2026-08-22.

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