Gerichtshof der Europäischen Union · Urteil
C-221/19AV
- Entschieden
- 2021-04-15
- ECLI
- ECLI:EU:C:2021:278
- CELEX
- 62019CJ0221
- Rechtskraft
- Endgültig, die Entscheidung ist nicht anfechtbar
Schlagwörter des Gerichts
Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Rahmenbeschluss 2008/909/JI – Art. 8 Abs. 2 bis 4 – Art. 17 Abs. 1 und 2 – Art. 19 – Für die Zwecke eines Gesamturteils erfolgende Berücksichtigung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Verurteilung, die in dem Mitgliedstaat zu vollstrecken ist, in dem dieses Urteil ergeht – Voraussetzungen – Rahmenbeschluss 2008/675/JI – Art. 3 Abs. 3 – Begriff ‚Abänderung eines Urteils oder seiner Vollstreckung‘, die in einem neuen Strafverfahren in einem anderen Mitgliedstaat als dem Staat, in dem dieses Urteil ergangen ist, zu berücksichtigen ist.
Legt aus
Gelesen bei EU:s publikationsbyrå, Cellar (EUR-Lex och CURIA) am 2026-08-22.
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