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Gerichtshof der Europäischen Union · Urteil

C-2/23Request for a preliminary ruling from the Oberlandesgericht Wien

Entschieden
2025-10-30
ECLI
ECLI:EU:C:2025:848
CELEX
62023CJ0002
Rechtskraft
Endgültig, die Entscheidung ist nicht anfechtbar

Schlagwörter des Gerichts

Vorlage zur Vorabentscheidung – Wettbewerb – Art. 101 AEUV – Praktische Wirksamkeit – Richtlinie 2014/104/EU – Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union – Art. 6 Abs. 6 und 7 – Art. 7 Abs. 1 – Richtlinie 2019/1/EU – Bereitstellung von Mitteln zur Stärkung der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine wirksamere Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften und zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts – Art. 31 Abs. 3 – Anwendungsbereich – Amts- und Rechtshilfe zwischen nationalen Behörden – Übermittlung der Akten einer Wettbewerbsbehörde an eine strafrechtliche Ermittlungsbehörde – Aufnahme von Kronzeugenerklärungen und Vergleichsausführungen sowie deren Anlagen in die strafrechtlichen Ermittlungsakten – Zugang zu diesen Dokumenten für Beschuldigte und andere Beteiligte in einem solchen Verfahren.

Legt aus

    Gelesen bei EU:s publikationsbyrå, Cellar (EUR-Lex och CURIA) am 2026-08-22.

    Die Zeile gibt wieder, was die Quelle schreibt. Sie ist keine Zusammenfassung, keine Schlussfolgerung zu einem Einzelfall und keine Rechtsberatung.

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    • Sechs feste Blöcke, eine Quelle je Zeile
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    • Modellkarte und Prüfung nach der KI-Verordnung veröffentlicht

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