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Gerichtshof der Europäischen Union · Urteil

C-193/19A v Migrationsverket

Entschieden
2021-03-04
ECLI
ECLI:EU:C:2021:168
CELEX
62019CJ0193
Rechtskraft
Endgültig, die Entscheidung ist nicht anfechtbar

Schlagwörter des Gerichts

Vorlage zur Vorabentscheidung – Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung – Schengener Durchführungsübereinkommen – Abfrage des Schengener Informationssystems (SIS) bei der Bearbeitung eines Antrags auf einen Aufenthaltstitel, der von einem im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschriebenen Drittstaatsangehörigen gestellt wird – Art. 25 Abs. 1 – Schengener Grenzkodex – Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige – Art. 6 Abs. 1 und 5 – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 7 und Art. 24 Abs. 2 – Verweigerung der Verlängerung eines Aufenthaltstitels zum Zweck der Familienzusammenführung mit der Begründung, die Identität des Antragstellers sei nicht mit Sicherheit nachgewiesen.

Legt aus

    Gelesen bei EU:s publikationsbyrå, Cellar (EUR-Lex och CURIA) am 2026-08-22.

    Die Zeile gibt wieder, was die Quelle schreibt. Sie ist keine Zusammenfassung, keine Schlussfolgerung zu einem Einzelfall und keine Rechtsberatung.

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