Gerichtshof der Europäischen Union · Beschluss
C-190/23Criminal proceedings against VGG AG and Others
- Entschieden
- 2024-05-17
- ECLI
- ECLI:EU:C:2024:420
- CELEX
- 62023CO0190
- Rechtskraft
- Endgültig, die Entscheidung ist nicht anfechtbar
Schlagwörter des Gerichts
Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 53 Abs. 2 und Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Erfordernis der Darstellung des tatsächlichen Zusammenhangs des Ausgangsrechtsstreits – Keine hinreichenden Angaben – Art. 56 AEUV – Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit – Anwendungsbereich – Verbot der Einschränkung der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen, die eine Dauer von 90 Tagen pro Kalenderjahr nicht überschreitet – Erbringung von Dienstleistungen mit einer Dauer von über 90 Tagen in Frankreich – Offensichtliche Unzulässigkeit – Keine Situation, in der das Recht der Union durchgeführt wird – Offensichtliche Unzuständigkeit.
Legt aus
Gelesen bei EU:s publikationsbyrå, Cellar (EUR-Lex och CURIA) am 2026-08-22.
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