Gerichtshof der Europäischen Union · Beschluss
C-186/21 PPUJ.A. v Republika Slovenija
- Entschieden
- 2021-06-03
- ECLI
- ECLI:EU:C:2021:447
- CELEX
- 62021CO0186
- Rechtskraft
- Endgültig, die Entscheidung ist nicht anfechtbar
Schlagwörter des Gerichts
Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Einwanderungs- und Asylpolitik – Internationaler Schutz – Richtlinie 2013/33/EU – Art. 8 Abs. 3 Unterabs. 1 Buchst. d – Inhaftnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen – Antragsteller, der im Rahmen eines Rückkehrverfahrens nach der Richtlinie 2008/115/EG in Haft genommen wird und bei dem berechtigte Gründe für die Annahme bestehen, dass er den Antrag auf internationalen Schutz nur stellt, um die Vollstreckung der Rückkehrentscheidung zu verzögern oder zu vereiteln – Objektive Kriterien zur Stützung solcher Gründe – Antragsteller, der bereits Gelegenheit zum Zugang zum Asylverfahren hatte.
Legt aus
Gelesen bei EU:s publikationsbyrå, Cellar (EUR-Lex och CURIA) am 2026-08-22.
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