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Gerichtshof der Europäischen Union · Beschluss

C-186/21 PPUJ.A. v Republika Slovenija

Entschieden
2021-06-03
ECLI
ECLI:EU:C:2021:447
CELEX
62021CO0186
Rechtskraft
Endgültig, die Entscheidung ist nicht anfechtbar

Schlagwörter des Gerichts

Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Einwanderungs- und Asylpolitik – Internationaler Schutz – Richtlinie 2013/33/EU – Art. 8 Abs. 3 Unterabs. 1 Buchst. d – Inhaftnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen – Antragsteller, der im Rahmen eines Rückkehrverfahrens nach der Richtlinie 2008/115/EG in Haft genommen wird und bei dem berechtigte Gründe für die Annahme bestehen, dass er den Antrag auf internationalen Schutz nur stellt, um die Vollstreckung der Rückkehrentscheidung zu verzögern oder zu vereiteln – Objektive Kriterien zur Stützung solcher Gründe – Antragsteller, der bereits Gelegenheit zum Zugang zum Asylverfahren hatte.

Legt aus

    Gelesen bei EU:s publikationsbyrå, Cellar (EUR-Lex och CURIA) am 2026-08-22.

    Die Zeile gibt wieder, was die Quelle schreibt. Sie ist keine Zusammenfassung, keine Schlussfolgerung zu einem Einzelfall und keine Rechtsberatung.

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