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Gerichtshof der Europäischen Union · Beschluss

C-174/22Criminal proceedings against EV

Entschieden
2023-12-01
ECLI
ECLI:EU:C:2023:947
CELEX
62022CO0174
Rechtskraft
Endgültig, die Entscheidung ist nicht anfechtbar

Schlagwörter des Gerichts

Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Drogenausgangsstoffe – Rahmenbeschluss 2004/757/JI – Art. 2 Abs. 1 Buchst. d – Person, die am Befördern oder Verteilen von Grundstoffen beteiligt ist, die der illegalen Erzeugung oder der illegalen Herstellung von Drogen dienen – Verordnung (EG) Nr. 273/2004 – Erfasste Stoffe – Art. 2 – Begriff ‚Wirtschaftsbeteiligter‘ – Art. 8 Abs. 1 – Umstände, die vermuten lassen, dass erfasste Stoffe möglicherweise für die unerlaubte Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Substanzen abgezweigt werden – Pflicht, diese Umstände zu melden – Begriff ‚Umstand‘ – Umfang.

Legt aus

    Gelesen bei EU:s publikationsbyrå, Cellar (EUR-Lex och CURIA) am 2026-08-22.

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