Gerichtshof der Europäischen Union · Urteil
C-168/21KL
- Entschieden
- 2022-07-14
- ECLI
- ECLI:EU:C:2022:558
- CELEX
- 62021CJ0168
- Rechtskraft
- Endgültig, die Entscheidung ist nicht anfechtbar
Schlagwörter des Gerichts
Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Rahmenbeschluss 2002/584/JI – Art. 2 Abs. 4 – Bedingung der beiderseitigen Strafbarkeit der Tat – Art. 4 Nr. 1 – Grund, aus dem die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls abgelehnt werden kann – Prüfung durch die vollstreckende Justizbehörde – Handlungen, die zum Teil Tatbestandsmerkmale einer Straftat nach dem Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats darstellen – Art. 49 Abs. 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen.
Legt aus
Gelesen bei EU:s publikationsbyrå, Cellar (EUR-Lex och CURIA) am 2026-08-22.
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