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Gerichtshof der Europäischen Union · Urteil

C-113/15Breitsamer und Ulrich GmbH & Co. KG v Landeshauptstadt München

Entschieden
2016-09-22
ECLI
ECLI:EU:C:2016:718
CELEX
62015CJ0113
Rechtskraft
Endgültig, die Entscheidung ist nicht anfechtbar

Schlagwörter des Gerichts

Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 2000/13/EG – Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln – Art. 1 Abs. 3 Buchst. b – Begriff ‚vorverpacktes Lebensmittel‘ – Art. 2 – Unterrichtung und Schutz der Verbraucher – Art. 3 Abs. 1 Nr. 8 – Ursprungs- oder Herkunftsort eines Lebensmittels – Art. 13 Abs. 1 – Etikettierung von vorverpackten Lebensmitteln – Art. 13 Abs. 4 – Verpackungen oder Behältnisse, deren größte Oberfläche weniger als 10 cm2 beträgt – Richtlinie 2001/110/EG – Art. 2 Nr. 4 – Angabe des Ursprungslands bzw. der Ursprungsländer des Honigs – Honig-Portionspackungen, die in Sammelkartons abgepackt sind, die an Gemeinschaftseinrichtungen abgegeben werden – Portionspackungen, die einzeln verkauft oder in fertig zusammengestellten Gerichten, die pauschal bezahlt werden, an den Endverbraucher abgegeben werden – Angabe des Ursprungslands bzw. der Ursprungsländer dieses Honigs.

Legt aus

    Gelesen bei EU:s publikationsbyrå, Cellar (EUR-Lex och CURIA) am 2026-08-22.

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