Agent · taxonomi-2020-852-26
Taxonomiförordningen artikel 26: Überprüfung
Struktureller Baum: die Absätze des Artikels, wörtlich.
CELEX 32020R0852 · 2026-08-18 · Gewicht 70 · minimal-risk
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Kurze Antwort
What does Taxonomiförordningen Article 26 require, and what outcome does the rule tree give?
Taxonomiförordningen Article 26 is tested here by a deterministic rule tree of 14 rules, built from the article's own conditions. The tree reads your facts and names the outcome that applies, starting with Paragraph 1 applies, carrying paragraph citation, content hash and read date 2026-08-18 against CELEX 32020R0852. The outcome is a machine classification, not a compliance decision.
Taxonomiförordningen Article 26Gegen den Herausgeber geprüft 2026-08-18Amtlicher Text
- Paragraph 1 applies. (1) Die Kommission veröffentlicht spätestens am 13. Juli 2022 und danach alle drei Jahre einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung. In diesem Bericht wird Folgendes bewertet:
- Paragraph 2 applies. a)
- Paragraph 3 applies. die Fortschritte bei der Durchführung dieser Verordnung bei der Entwicklung technischer Bewertungskriterien für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten;
Ein Quellenverweis, keine Rechtsberatung.
Rechtsordnung
Derselbe Agent, gelesen mit dem Blick eines Landes.
Eingaben
- in_scopeThe article applies to the situationboolean
- punktParagraph of the articleenum (1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14)
Regelbaum
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 1)
Paragraph 1 applies
(1) Die Kommission veröffentlicht spätestens am 13. Juli 2022 und danach alle drei Jahre einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung. In diesem Bericht wird Folgendes bewertet:
Absatz 1
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 2)
Paragraph 2 applies
a)
Absatz 2
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 3)
Paragraph 3 applies
die Fortschritte bei der Durchführung dieser Verordnung bei der Entwicklung technischer Bewertungskriterien für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten;
Absatz 3
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 4)
Paragraph 4 applies
b)
Absatz 4
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 5)
Paragraph 5 applies
die gegebenenfalls notwendige Überarbeitung und Ergänzung der in Artikel 3 festgelegten Kriterien für die Einstufung einer Wirtschaftstätigkeit als ökologisch nachhaltig;
Absatz 5
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 6)
Paragraph 6 applies
c)
Absatz 6
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 7)
Paragraph 7 applies
die Verwendung der Begriffsbestimmung für ökologisch nachhaltige Investitionen im Unionsrecht und auf Ebene der Mitgliedstaaten, einschließlich der Bestimmungen, die für die Einführung von Mechanismen zur Überprüfung der Einhaltung der in der vorliegenden Verordnung festgelegten Kriterien erforderlich sind;
Absatz 7
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 8)
Paragraph 8 applies
d)
Absatz 8
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 9)
Paragraph 9 applies
die Wirksamkeit der Anwendung der technischen Bewertungskriterien gemäß dieser Verordnung auf die Lenkung privater Investitionen hin zu ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten, insbesondere der Kapitalflüsse — einschließlich Eigenkapital — in private Unternehmen und andere Rechtsträger, sowohl durch Finanzprodukte, die unter diese Verordnung fallen als auch durch andere Finanzprodukte;
Absatz 9
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 10)
Paragraph 10 applies
e)
Absatz 10
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 11)
Paragraph 11 applies
der Zugang von Finanzmarktteilnehmern im Sinne dieser Verordnung und von Anlegern zu zuverlässigen, raschen und überprüfbaren Informationen und Daten über private Unternehmen und andere Rechtsträger, einschließlich Unternehmen, in die investiert wird, innerhalb und außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Verordnung, und in beiden Fällen hinsichtlich Eigen- und Fremdkapital, wobei der damit verbundene Verwaltungsaufwa…
Absatz 11
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 12)
Paragraph 12 applies
f)
Absatz 12
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 13)
Paragraph 13 applies
die Anwendung der Artikel 21 und 22.
Absatz 13
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 14)
Paragraph 14 applies
(2) Die Kommission veröffentlicht spätestens am 31. Dezember 2021 einen Bericht, in dem die Bestimmungen, die für die Ausweitung des Anwendungsbereichs dieser Verordnung über ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten hinaus notwendig wären, und die erforderlichen Bestimmungen erläutert werden, um Folgendes abzudecken:
Absatz 14
Wenn keine Regel greift: The article is not stated to apply, or no paragraph is selected. The agent abstains rather than guesses.
Der gelesene Artikeltext
- 1(1) Die Kommission veröffentlicht spätestens am 13. Juli 2022 und danach alle drei Jahre einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung. In diesem Bericht wird Folgendes bewertet:
- 2a)
- 3die Fortschritte bei der Durchführung dieser Verordnung bei der Entwicklung technischer Bewertungskriterien für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten;
- 4b)
- 5die gegebenenfalls notwendige Überarbeitung und Ergänzung der in Artikel 3 festgelegten Kriterien für die Einstufung einer Wirtschaftstätigkeit als ökologisch nachhaltig;
- 6c)
- 7die Verwendung der Begriffsbestimmung für ökologisch nachhaltige Investitionen im Unionsrecht und auf Ebene der Mitgliedstaaten, einschließlich der Bestimmungen, die für die Einführung von Mechanismen zur Überprüfung der Einhaltung der in der vorliegenden Verordnung festgelegten Kriterien erforderlich sind;
- 8d)
- 9die Wirksamkeit der Anwendung der technischen Bewertungskriterien gemäß dieser Verordnung auf die Lenkung privater Investitionen hin zu ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten, insbesondere der Kapitalflüsse — einschließlich Eigenkapital — in private Unternehmen und andere Rechtsträger, sowohl durch Finanzprodukte, die unter diese Verordnung fallen als auch durch andere Finanzprodukte;
- 10e)
- 11der Zugang von Finanzmarktteilnehmern im Sinne dieser Verordnung und von Anlegern zu zuverlässigen, raschen und überprüfbaren Informationen und Daten über private Unternehmen und andere Rechtsträger, einschließlich Unternehmen, in die investiert wird, innerhalb und außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Verordnung, und in beiden Fällen hinsichtlich Eigen- und Fremdkapital, wobei der damit verbundene Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen ist, sowie die Verfahren zur Überprüfung der Daten, die zur Bestimmung des Grades der Angleichung an die technischen Bewertungskriterien und zur Gewährleistung von deren Einhaltung erforderlich sind;
- 12f)
- 13die Anwendung der Artikel 21 und 22.
- 14(2) Die Kommission veröffentlicht spätestens am 31. Dezember 2021 einen Bericht, in dem die Bestimmungen, die für die Ausweitung des Anwendungsbereichs dieser Verordnung über ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten hinaus notwendig wären, und die erforderlichen Bestimmungen erläutert werden, um Folgendes abzudecken:
Herkunft
Schnittstelle
Hashes
Artefakte
Keine Rechtsberatung. Deterministisk regeluppslagning. Ingen juridisk rådgivning, inget efterlevnadsbeslut, ingen bedömning av ett enskilt ärende.
Zitierung: 32020R0852 art. 26, Überprüfung. ExploreWorld Legal, https://legal.exploreworldai.com/agent/taxonomi-2020-852/artikel-26 (hämtad 2026-08-18, bevis sha256:9d9fd1bde1244bef, bygge legal-2026-08-25).