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Agent · institutions-2018-1725-94

EUDPR artikel 94: Übermittlung operativer personenbezogener Daten an Drittländer und internationale Organisationen

Struktureller Baum: die Absätze des Artikels, wörtlich.

CELEX 32018R1725 · 2026-08-18 · Gewicht 62 · minimal-risk

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EUDPROffizielle Quelle

Was diese Seite ist
Agent, EUDPR artikel 94
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2026-08-18Aktuell
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Rechtsordnung

Derselbe Agent, gelesen mit dem Blick eines Landes.

Eingaben

  • in_scopeThe article applies to the situationboolean
  • punktParagraph of the articleenum (1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10)

Regelbaum

  1. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 1)

    Paragraph 1 applies

    (1) Vorbehaltlich der in den Rechtsakten zur Gründung der Einrichtung oder sonstigen Stelle der Union festgelegten Einschränkungen und Bedingungen darf der Verantwortliche operative personenbezogene Daten an eine Behörde eines Drittlandes oder an eine internationale Organisation nur übermitteln, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben des Verantwortlichen erforderlich ist und wenn die in diesem Artikel festgelegte…

    Absatz 1

  2. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 2)

    Paragraph 2 applies

    a)

    Absatz 2

  3. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 3)

    Paragraph 3 applies

    die Kommission hat einen Angemessenheitsbeschluss gemäß Artikel 36 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/680 angenommen, dem zufolge das betreffende Drittland oder ein Gebiet oder ein verarbeitender Sektor in diesem Drittland oder die betreffende internationale Organisation ein angemessenes Datenschutzniveau bietet;

    Absatz 3

  4. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 4)

    Paragraph 4 applies

    b)

    Absatz 4

  5. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 5)

    Paragraph 5 applies

    falls die Kommission keinen Angemessenheitsbeschluss gemäß Buchstabe a angenommen hat: eine internationale Übereinkunft gemäß Artikel 218 AEUV wurde zwischen der Union und dem betreffenden Drittland oder der betreffenden internationalen Organisation geschlossen, die angemessene Garantien hinsichtlich des Schutzes der Privatsphäre, der Grundrechte und der Grundfreiheiten von natürlichen Personen bietet;

    Absatz 5

  6. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 6)

    Paragraph 6 applies

    c)

    Absatz 6

  7. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 7)

    Paragraph 7 applies

    falls die Kommission keinen Angemessenheitsbeschluss gemäß Buchstabe b angenommen hat oder keine internationale Übereinkunft gemäß Buchstabe b geschlossen wurde: vor dem Beginn der Anwendung des entsprechenden Rechtsakts zur Gründung der betreffenden Einrichtung oder sonstigen Stelle der Union wurde ein Kooperationsabkommen zwischen dieser Einrichtung oder sonstigen Stelle der Union und dem betreffenden Drittland ges…

    Absatz 7

  8. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 8)

    Paragraph 8 applies

    (2) In den Rechtsakten zur Gründung der Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union können spezifischere Bestimmungen über die Bedingungen für die internationale Übermittlung operativer personenbezogener Daten beibehalten oder eingeführt werden, insbesondere über die Datenübermittlung auf der Grundlage geeigneter Garantien und über Ausnahmen für bestimmte Fälle.

    Absatz 8

  9. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 9)

    Paragraph 9 applies

    (3) Der Verantwortliche veröffentlicht auf seiner Website ein Verzeichnis der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Angemessenheitsbeschlüsse, Übereinkünfte, Verwaltungsvereinbarungen und sonstigen Rechtsinstrumente, die sich auf die Übermittlung operativer personenbezogener Daten gemäß Absatz 1 beziehen und hält dieses Verzeichnis auf dem neuesten Stand.

    Absatz 9

  10. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 10)

    Paragraph 10 applies

    (4) Der Verantwortliche führt detaillierte Aufzeichnungen über alle Übermittlungen gemäß diesem Artikel.

    Absatz 10

Wenn keine Regel greift: The article is not stated to apply, or no paragraph is selected. The agent abstains rather than guesses.

Der gelesene Artikeltext

  1. 1(1) Vorbehaltlich der in den Rechtsakten zur Gründung der Einrichtung oder sonstigen Stelle der Union festgelegten Einschränkungen und Bedingungen darf der Verantwortliche operative personenbezogene Daten an eine Behörde eines Drittlandes oder an eine internationale Organisation nur übermitteln, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben des Verantwortlichen erforderlich ist und wenn die in diesem Artikel festgelegten Bedingungen eingehalten werden, nämlich:
  2. 2a)
  3. 3die Kommission hat einen Angemessenheitsbeschluss gemäß Artikel 36 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/680 angenommen, dem zufolge das betreffende Drittland oder ein Gebiet oder ein verarbeitender Sektor in diesem Drittland oder die betreffende internationale Organisation ein angemessenes Datenschutzniveau bietet;
  4. 4b)
  5. 5falls die Kommission keinen Angemessenheitsbeschluss gemäß Buchstabe a angenommen hat: eine internationale Übereinkunft gemäß Artikel 218 AEUV wurde zwischen der Union und dem betreffenden Drittland oder der betreffenden internationalen Organisation geschlossen, die angemessene Garantien hinsichtlich des Schutzes der Privatsphäre, der Grundrechte und der Grundfreiheiten von natürlichen Personen bietet;
  6. 6c)
  7. 7falls die Kommission keinen Angemessenheitsbeschluss gemäß Buchstabe b angenommen hat oder keine internationale Übereinkunft gemäß Buchstabe b geschlossen wurde: vor dem Beginn der Anwendung des entsprechenden Rechtsakts zur Gründung der betreffenden Einrichtung oder sonstigen Stelle der Union wurde ein Kooperationsabkommen zwischen dieser Einrichtung oder sonstigen Stelle der Union und dem betreffenden Drittland geschlossen, das den Austausch operativer personenbezogener Daten erlaubt.
  8. 8(2) In den Rechtsakten zur Gründung der Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union können spezifischere Bestimmungen über die Bedingungen für die internationale Übermittlung operativer personenbezogener Daten beibehalten oder eingeführt werden, insbesondere über die Datenübermittlung auf der Grundlage geeigneter Garantien und über Ausnahmen für bestimmte Fälle.
  9. 9(3) Der Verantwortliche veröffentlicht auf seiner Website ein Verzeichnis der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Angemessenheitsbeschlüsse, Übereinkünfte, Verwaltungsvereinbarungen und sonstigen Rechtsinstrumente, die sich auf die Übermittlung operativer personenbezogener Daten gemäß Absatz 1 beziehen und hält dieses Verzeichnis auf dem neuesten Stand.
  10. 10(4) Der Verantwortliche führt detaillierte Aufzeichnungen über alle Übermittlungen gemäß diesem Artikel.

Herkunft

treatyTFEU art. 288 (förordning)
act32018R1725
chapter
article94
paragraphs10
jurisdictionEuropean Union (EU)
supervisorEDPS — European Data Protection Supervisor
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Schnittstelle

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Artefakte

Keine Rechtsberatung. Deterministisk regeluppslagning. Ingen juridisk rådgivning, inget efterlevnadsbeslut, ingen bedömning av ett enskilt ärende.

Zitierung: 32018R1725 art. 94, Übermittlung operativer personenbezogener Daten an Drittländer und internationale Organisationen. ExploreWorld Legal, https://legal.exploreworldai.com/agent/institutions-2018-1725/artikel-94 (hämtad 2026-08-18, bevis sha256:54317536991f751c, bygge legal-2026-08-25).