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Agent · institutions-2018-1725-62

EUDPR artikel 62: Koordinierte Aufsicht durch den Europäischen Datenschutzbeauftragten und die nationalen Aufsichtsbehörden

Struktureller Baum: die Absätze des Artikels, wörtlich.

CELEX 32018R1725 · 2026-08-18 · Gewicht 62 · minimal-risk

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Agent, EUDPR artikel 62
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2026-08-18Aktuell
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Rechtsordnung

Derselbe Agent, gelesen mit dem Blick eines Landes.

Eingaben

  • in_scopeThe article applies to the situationboolean
  • punktParagraph of the articleenum (1 | 2 | 3 | 4)

Regelbaum

  1. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 1)

    Paragraph 1 applies

    (1) Wenn in einem Rechtsakt der Union auf diesen Artikel verwiesen wird, arbeiten der Europäische Datenschutzbeauftragte und die nationalen Aufsichtsbehörden im Rahmen ihrer jeweiligen Kompetenzen und ihrer Zuständigkeiten aktiv zusammen, um eine wirksame Aufsicht über IT-Großsysteme und über Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union zu gewährleisten.

    Absatz 1

  2. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 2)

    Paragraph 2 applies

    (2) Im Rahmen ihrer jeweiligen Kompetenzen und ihrer Zuständigkeiten tauschen sie erforderlichenfalls sachdienliche Informationen aus, helfen sich erforderlichenfalls gegenseitig bei Prüfungen und Kontrollen, prüfen erforderlichenfalls Schwierigkeiten bei der Auslegung oder Anwendung dieser Verordnung und anderer anwendbarer Rechtsakte der Union, befassen sich erforderlichenfalls mit Problemen mit der unabhängigen Au…

    Absatz 2

  3. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 3)

    Paragraph 3 applies

    (3) Für die Zwecke des Absatzes 2 kommen der Europäische Datenschutzbeauftragte und die nationalen Aufsichtsbehörden mindestens zweimal jährlich im Rahmen des Europäischen Datenschutzausschusses zusammen. Der Europäische Datenschutzausschuss kann für diese Zwecke erforderlichenfalls weitere Arbeitsmethoden entwickeln.

    Absatz 3

  4. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 4)

    Paragraph 4 applies

    (4) Der Europäische Datenschutzausschuss unterbreitet dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission alle zwei Jahre einen gemeinsamen Tätigkeitsbericht über die koordinierte Aufsicht.

    Absatz 4

Wenn keine Regel greift: The article is not stated to apply, or no paragraph is selected. The agent abstains rather than guesses.

Der gelesene Artikeltext

  1. 1(1) Wenn in einem Rechtsakt der Union auf diesen Artikel verwiesen wird, arbeiten der Europäische Datenschutzbeauftragte und die nationalen Aufsichtsbehörden im Rahmen ihrer jeweiligen Kompetenzen und ihrer Zuständigkeiten aktiv zusammen, um eine wirksame Aufsicht über IT-Großsysteme und über Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union zu gewährleisten.
  2. 2(2) Im Rahmen ihrer jeweiligen Kompetenzen und ihrer Zuständigkeiten tauschen sie erforderlichenfalls sachdienliche Informationen aus, helfen sich erforderlichenfalls gegenseitig bei Prüfungen und Kontrollen, prüfen erforderlichenfalls Schwierigkeiten bei der Auslegung oder Anwendung dieser Verordnung und anderer anwendbarer Rechtsakte der Union, befassen sich erforderlichenfalls mit Problemen mit der unabhängigen Aufsicht oder der Ausübung der Rechte betroffener Personen, entwerfen erforderlichenfalls harmonisierte Vorschläge für die Lösung von Problemen und fördern erforderlichenfalls die Sensibilisierung für die Datenschutzrechte.
  3. 3(3) Für die Zwecke des Absatzes 2 kommen der Europäische Datenschutzbeauftragte und die nationalen Aufsichtsbehörden mindestens zweimal jährlich im Rahmen des Europäischen Datenschutzausschusses zusammen. Der Europäische Datenschutzausschuss kann für diese Zwecke erforderlichenfalls weitere Arbeitsmethoden entwickeln.
  4. 4(4) Der Europäische Datenschutzausschuss unterbreitet dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission alle zwei Jahre einen gemeinsamen Tätigkeitsbericht über die koordinierte Aufsicht.

Herkunft

treatyTFEU art. 288 (förordning)
act32018R1725
chapter
article62
paragraphs4
jurisdictionEuropean Union (EU)
supervisorEDPS — European Data Protection Supervisor
national

Schnittstelle

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Artefakte

Keine Rechtsberatung. Deterministisk regeluppslagning. Ingen juridisk rådgivning, inget efterlevnadsbeslut, ingen bedömning av ett enskilt ärende.

Zitierung: 32018R1725 art. 62, Koordinierte Aufsicht durch den Europäischen Datenschutzbeauftragten und die nationalen Aufsichtsbehörden. ExploreWorld Legal, https://legal.exploreworldai.com/agent/institutions-2018-1725/artikel-62 (hämtad 2026-08-18, bevis sha256:65159353034cbb96, bygge legal-2026-08-25).