Rättskällor med officiella primärkällor

Utskrivet ·

Zum Inhalt springen
Zur Antwort springen

Agent · institutions-2018-1725-40

EUDPR artikel 40: Vorherige Konsultation

Struktureller Baum: die Absätze des Artikels, wörtlich.

CELEX 32018R1725 · 2026-08-18 · Gewicht 70 · minimal-risk

OpenOpen reading. No metering is planned for this class.

EUDPROffizielle Quelle

Was diese Seite ist
Agent, EUDPR artikel 40
Gegen die amtliche Quelle geprüft
2026-08-18Aktuell
Verantwortlicher Herausgeber
ExploreWorld Legal, RedaktionHaftungsposition

Rechtsordnung

Derselbe Agent, gelesen mit dem Blick eines Landes.

Eingaben

  • in_scopeThe article applies to the situationboolean
  • punktParagraph of the articleenum (1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14)

Regelbaum

  1. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 1)

    Paragraph 1 applies

    (1) Der Verantwortliche konsultiert vor der Verarbeitung den Europäischen Datenschutzbeauftragten, wenn aus einer Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Artikel 39 hervorgeht, dass die Verarbeitung ohne Garantien, Sicherheitsvorkehrungen und Verfahren zur Risikominderung ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge hätte, und das Risiko nach Auffassung des Verantwortlichen nicht durch in…

    Absatz 1

  2. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 2)

    Paragraph 2 applies

    (2) Falls der Europäische Datenschutzbeauftragte der Auffassung ist, dass die geplante Verarbeitung gemäß Absatz 1 nicht im Einklang mit dieser Verordnung stünde, insbesondere weil der Verantwortliche das Risiko nicht ausreichend ermittelt oder nicht ausreichend eingedämmt hat, unterbreitet der Europäische Datenschutzbeauftragte dem Verantwortlichen und gegebenenfalls dem Auftragsverarbeiter innerhalb eines Zeitraums…

    Absatz 2

  3. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 3)

    Paragraph 3 applies

    (3) Der Verantwortliche stellt dem Europäischen Datenschutzbeauftragten bei einer Konsultation gemäß Absatz 1 folgende Informationen zur Verfügung:

    Absatz 3

  4. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 4)

    Paragraph 4 applies

    a)

    Absatz 4

  5. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 5)

    Paragraph 5 applies

    gegebenenfalls Angaben zu den jeweiligen Zuständigkeiten des Verantwortlichen, der gemeinsam Verantwortlichen und der an der Verarbeitung beteiligten Auftragsverarbeiter,

    Absatz 5

  6. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 6)

    Paragraph 6 applies

    b)

    Absatz 6

  7. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 7)

    Paragraph 7 applies

    die Zwecke und die Mittel der beabsichtigten Verarbeitung,

    Absatz 7

  8. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 8)

    Paragraph 8 applies

    c)

    Absatz 8

  9. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 9)

    Paragraph 9 applies

    die zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen gemäß dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen und Garantien,

    Absatz 9

  10. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 10)

    Paragraph 10 applies

    d)

    Absatz 10

  11. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 11)

    Paragraph 11 applies

    die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten,

    Absatz 11

  12. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 12)

    Paragraph 12 applies

    e)

    Absatz 12

  13. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 13)

    Paragraph 13 applies

    die Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Artikel 39 und

    Absatz 13

  14. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 14)

    Paragraph 14 applies

    f)

    Absatz 14

Wenn keine Regel greift: The article is not stated to apply, or no paragraph is selected. The agent abstains rather than guesses.

Der gelesene Artikeltext

  1. 1(1) Der Verantwortliche konsultiert vor der Verarbeitung den Europäischen Datenschutzbeauftragten, wenn aus einer Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Artikel 39 hervorgeht, dass die Verarbeitung ohne Garantien, Sicherheitsvorkehrungen und Verfahren zur Risikominderung ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge hätte, und das Risiko nach Auffassung des Verantwortlichen nicht durch in Bezug auf verfügbare Technologien und Implementierungskosten vertretbare Mittel gemindert werden kann. Der Verantwortliche holt den Rat des Datenschutzbeauftragten zur Notwendigkeit einer vorherigen Konsultation ein.
  2. 2(2) Falls der Europäische Datenschutzbeauftragte der Auffassung ist, dass die geplante Verarbeitung gemäß Absatz 1 nicht im Einklang mit dieser Verordnung stünde, insbesondere weil der Verantwortliche das Risiko nicht ausreichend ermittelt oder nicht ausreichend eingedämmt hat, unterbreitet der Europäische Datenschutzbeauftragte dem Verantwortlichen und gegebenenfalls dem Auftragsverarbeiter innerhalb eines Zeitraums von bis zu acht Wochen nach Eingang des Ersuchens um Konsultation entsprechende schriftliche Empfehlungen und kann seine in Artikel 58 genannten Befugnisse ausüben. Diese Frist kann unter Berücksichtigung der Komplexität der beabsichtigten Verarbeitung um sechs Wochen verlängert werden. Der Europäische Datenschutzbeauftragte unterrichtet den Verantwortlichen oder gegebenenfalls den Auftragsverarbeiter über eine solche Fristverlängerung innerhalb eines Monats nach Eingang des Ersuchens um Konsultation zusammen mit den Gründen für die Verzögerung. Diese Fristen können ausgesetzt werden, bis der Europäische Datenschutzbeauftragte die für die Zwecke der Konsultation angeforderten Informationen erhalten hat.
  3. 3(3) Der Verantwortliche stellt dem Europäischen Datenschutzbeauftragten bei einer Konsultation gemäß Absatz 1 folgende Informationen zur Verfügung:
  4. 4a)
  5. 5gegebenenfalls Angaben zu den jeweiligen Zuständigkeiten des Verantwortlichen, der gemeinsam Verantwortlichen und der an der Verarbeitung beteiligten Auftragsverarbeiter,
  6. 6b)
  7. 7die Zwecke und die Mittel der beabsichtigten Verarbeitung,
  8. 8c)
  9. 9die zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen gemäß dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen und Garantien,
  10. 10d)
  11. 11die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten,
  12. 12e)
  13. 13die Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Artikel 39 und
  14. 14f)

Herkunft

treatyTFEU art. 288 (förordning)
act32018R1725
chapter
article40
paragraphs14
jurisdictionEuropean Union (EU)
supervisorEDPS — European Data Protection Supervisor
national

Schnittstelle

callhttps://legal.exploreworldai.com/api/public/v1/agents/institutions-2018-1725-40/run
methodGET
outputmatched, outcome, trace, missing, hash
Kontingent60 anrop per minut och adress, utan nyckel
stabilityRegelträdet versioneras. En ändring byter artefakthash, aldrig adress.

Hashes

textsha256:4c669cd840430ea76ce01e1aa459be56d54093c6944eba9547b18e03bd360cc9
scriptsha256:3fa561b19978204197f39935d7641698591b4ec8e881517bc9d20ad5e3a09250
enginesha256:0a4bd50d21f8ec9be383fc091511008b76ad61909cbfb674eab56fe567fbd7a0
agentsha256:aba40cd2bd318f975e377518c8d2334085f3484d06f11e60a32d4351a62eedec
versionagent-engine-1+legal-2026-08-25 / aba40cd2bd318f97

Artefakte

Keine Rechtsberatung. Deterministisk regeluppslagning. Ingen juridisk rådgivning, inget efterlevnadsbeslut, ingen bedömning av ett enskilt ärende.

Zitierung: 32018R1725 art. 40, Vorherige Konsultation. ExploreWorld Legal, https://legal.exploreworldai.com/agent/institutions-2018-1725/artikel-40 (hämtad 2026-08-18, bevis sha256:9d6d70f043fe485a, bygge legal-2026-08-25).