Agent · institutions-2018-1725-40
EUDPR artikel 40: Vorherige Konsultation
Struktureller Baum: die Absätze des Artikels, wörtlich.
CELEX 32018R1725 · 2026-08-18 · Gewicht 70 · minimal-risk
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- Was diese Seite ist
- Agent, EUDPR artikel 40
- Gegen die amtliche Quelle geprüft
- 2026-08-18Aktuell
- Verantwortlicher Herausgeber
- ExploreWorld Legal, RedaktionHaftungsposition
Kurze Antwort
What does EUDPR Article 40 require, and what outcome does the rule tree give?
EUDPR Article 40 is tested here by a deterministic rule tree of 14 rules, built from the article's own conditions. The tree reads your facts and names the outcome that applies, starting with Paragraph 1 applies, carrying paragraph citation, content hash and read date 2026-08-18 against CELEX 32018R1725. The outcome is a machine classification, not a compliance decision.
EUDPR Article 40Gegen den Herausgeber geprüft 2026-08-18Amtlicher Text
- Paragraph 1 applies. (1) Der Verantwortliche konsultiert vor der Verarbeitung den Europäischen Datenschutzbeauftragten, wenn aus einer Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Artikel 39 hervorgeht, dass die Verarbeitung ohne Garantien, Sicherheitsvorkehrungen und Verfahren zur Risikominderung ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge hätte, und das Risiko nach Auffassung des Verantwortlichen nicht durch in…
- Paragraph 2 applies. (2) Falls der Europäische Datenschutzbeauftragte der Auffassung ist, dass die geplante Verarbeitung gemäß Absatz 1 nicht im Einklang mit dieser Verordnung stünde, insbesondere weil der Verantwortliche das Risiko nicht ausreichend ermittelt oder nicht ausreichend eingedämmt hat, unterbreitet der Europäische Datenschutzbeauftragte dem Verantwortlichen und gegebenenfalls dem Auftragsverarbeiter innerhalb eines Zeitraums…
- Paragraph 3 applies. (3) Der Verantwortliche stellt dem Europäischen Datenschutzbeauftragten bei einer Konsultation gemäß Absatz 1 folgende Informationen zur Verfügung:
Ein Quellenverweis, keine Rechtsberatung.
Rechtsordnung
Derselbe Agent, gelesen mit dem Blick eines Landes.
Eingaben
- in_scopeThe article applies to the situationboolean
- punktParagraph of the articleenum (1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14)
Regelbaum
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 1)
Paragraph 1 applies
(1) Der Verantwortliche konsultiert vor der Verarbeitung den Europäischen Datenschutzbeauftragten, wenn aus einer Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Artikel 39 hervorgeht, dass die Verarbeitung ohne Garantien, Sicherheitsvorkehrungen und Verfahren zur Risikominderung ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge hätte, und das Risiko nach Auffassung des Verantwortlichen nicht durch in…
Absatz 1
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 2)
Paragraph 2 applies
(2) Falls der Europäische Datenschutzbeauftragte der Auffassung ist, dass die geplante Verarbeitung gemäß Absatz 1 nicht im Einklang mit dieser Verordnung stünde, insbesondere weil der Verantwortliche das Risiko nicht ausreichend ermittelt oder nicht ausreichend eingedämmt hat, unterbreitet der Europäische Datenschutzbeauftragte dem Verantwortlichen und gegebenenfalls dem Auftragsverarbeiter innerhalb eines Zeitraums…
Absatz 2
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 3)
Paragraph 3 applies
(3) Der Verantwortliche stellt dem Europäischen Datenschutzbeauftragten bei einer Konsultation gemäß Absatz 1 folgende Informationen zur Verfügung:
Absatz 3
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 4)
Paragraph 4 applies
a)
Absatz 4
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 5)
Paragraph 5 applies
gegebenenfalls Angaben zu den jeweiligen Zuständigkeiten des Verantwortlichen, der gemeinsam Verantwortlichen und der an der Verarbeitung beteiligten Auftragsverarbeiter,
Absatz 5
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 6)
Paragraph 6 applies
b)
Absatz 6
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 7)
Paragraph 7 applies
die Zwecke und die Mittel der beabsichtigten Verarbeitung,
Absatz 7
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 8)
Paragraph 8 applies
c)
Absatz 8
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 9)
Paragraph 9 applies
die zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen gemäß dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen und Garantien,
Absatz 9
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 10)
Paragraph 10 applies
d)
Absatz 10
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 11)
Paragraph 11 applies
die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten,
Absatz 11
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 12)
Paragraph 12 applies
e)
Absatz 12
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 13)
Paragraph 13 applies
die Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Artikel 39 und
Absatz 13
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 14)
Paragraph 14 applies
f)
Absatz 14
Wenn keine Regel greift: The article is not stated to apply, or no paragraph is selected. The agent abstains rather than guesses.
Der gelesene Artikeltext
- 1(1) Der Verantwortliche konsultiert vor der Verarbeitung den Europäischen Datenschutzbeauftragten, wenn aus einer Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Artikel 39 hervorgeht, dass die Verarbeitung ohne Garantien, Sicherheitsvorkehrungen und Verfahren zur Risikominderung ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge hätte, und das Risiko nach Auffassung des Verantwortlichen nicht durch in Bezug auf verfügbare Technologien und Implementierungskosten vertretbare Mittel gemindert werden kann. Der Verantwortliche holt den Rat des Datenschutzbeauftragten zur Notwendigkeit einer vorherigen Konsultation ein.
- 2(2) Falls der Europäische Datenschutzbeauftragte der Auffassung ist, dass die geplante Verarbeitung gemäß Absatz 1 nicht im Einklang mit dieser Verordnung stünde, insbesondere weil der Verantwortliche das Risiko nicht ausreichend ermittelt oder nicht ausreichend eingedämmt hat, unterbreitet der Europäische Datenschutzbeauftragte dem Verantwortlichen und gegebenenfalls dem Auftragsverarbeiter innerhalb eines Zeitraums von bis zu acht Wochen nach Eingang des Ersuchens um Konsultation entsprechende schriftliche Empfehlungen und kann seine in Artikel 58 genannten Befugnisse ausüben. Diese Frist kann unter Berücksichtigung der Komplexität der beabsichtigten Verarbeitung um sechs Wochen verlängert werden. Der Europäische Datenschutzbeauftragte unterrichtet den Verantwortlichen oder gegebenenfalls den Auftragsverarbeiter über eine solche Fristverlängerung innerhalb eines Monats nach Eingang des Ersuchens um Konsultation zusammen mit den Gründen für die Verzögerung. Diese Fristen können ausgesetzt werden, bis der Europäische Datenschutzbeauftragte die für die Zwecke der Konsultation angeforderten Informationen erhalten hat.
- 3(3) Der Verantwortliche stellt dem Europäischen Datenschutzbeauftragten bei einer Konsultation gemäß Absatz 1 folgende Informationen zur Verfügung:
- 4a)
- 5gegebenenfalls Angaben zu den jeweiligen Zuständigkeiten des Verantwortlichen, der gemeinsam Verantwortlichen und der an der Verarbeitung beteiligten Auftragsverarbeiter,
- 6b)
- 7die Zwecke und die Mittel der beabsichtigten Verarbeitung,
- 8c)
- 9die zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen gemäß dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen und Garantien,
- 10d)
- 11die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten,
- 12e)
- 13die Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Artikel 39 und
- 14f)
Herkunft
Schnittstelle
Hashes
Artefakte
Keine Rechtsberatung. Deterministisk regeluppslagning. Ingen juridisk rådgivning, inget efterlevnadsbeslut, ingen bedömning av ett enskilt ärende.
Zitierung: 32018R1725 art. 40, Vorherige Konsultation. ExploreWorld Legal, https://legal.exploreworldai.com/agent/institutions-2018-1725/artikel-40 (hämtad 2026-08-18, bevis sha256:9d6d70f043fe485a, bygge legal-2026-08-25).