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Agent · institutions-2018-1725-39

EUDPR artikel 39: Datenschutz-Folgenabschätzung

Struktureller Baum: die Absätze des Artikels, wörtlich.

CELEX 32018R1725 · 2026-08-18 · Gewicht 70 · minimal-risk

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EUDPROffizielle Quelle

Was diese Seite ist
Agent, EUDPR artikel 39
Gegen die amtliche Quelle geprüft
2026-08-18Aktuell
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Rechtsordnung

Derselbe Agent, gelesen mit dem Blick eines Landes.

Eingaben

  • in_scopeThe article applies to the situationboolean
  • punktParagraph of the articleenum (1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14)

Regelbaum

  1. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 1)

    Paragraph 1 applies

    (1) Hat eine Form der Verarbeitung, insbesondere bei Verwendung neuer Technologien, aufgrund der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge, so führt der Verantwortliche vorab eine Abschätzung der Folgen der vorgesehenen Verarbeitungsvorgänge für den Schutz personenbezogener Daten durch. Für die Untersuch…

    Absatz 1

  2. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 2)

    Paragraph 2 applies

    (2) Der Verantwortliche holt bei der Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung den Rat des Datenschutzbeauftragten ein.

    Absatz 2

  3. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 3)

    Paragraph 3 applies

    (3) Eine Datenschutz-Folgenabschätzung nach Absatz 1 ist insbesondere in folgenden Fällen erforderlich:

    Absatz 3

  4. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 4)

    Paragraph 4 applies

    a)

    Absatz 4

  5. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 5)

    Paragraph 5 applies

    systematische und umfassende Bewertung persönlicher Aspekte natürlicher Personen, die sich auf eine automatisierte Verarbeitung einschließlich Profiling gründet und die ihrerseits als Grundlage für Entscheidungen dient, die Rechtswirkungen gegenüber natürlichen Personen entfalten oder diese in ähnlicher erheblicher Weise beeinträchtigen,

    Absatz 5

  6. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 6)

    Paragraph 6 applies

    b)

    Absatz 6

  7. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 7)

    Paragraph 7 applies

    umfangreiche Verarbeitung besonderer Kategorien von personenbezogenen Daten gemäß Artikel 10 oder von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten gemäß Artikel 11 oder

    Absatz 7

  8. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 8)

    Paragraph 8 applies

    c)

    Absatz 8

  9. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 9)

    Paragraph 9 applies

    systematische umfangreiche Überwachung öffentlich zugänglicher Bereiche.

    Absatz 9

  10. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 10)

    Paragraph 10 applies

    (4) Der Europäische Datenschutzbeauftragte erstellt eine Liste der Verarbeitungsvorgänge, für die gemäß Absatz 1 eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen ist, und veröffentlicht diese.

    Absatz 10

  11. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 11)

    Paragraph 11 applies

    (5) Der Europäische Datenschutzbeauftragte kann des Weiteren eine Liste der Arten von Verarbeitungsvorgängen erstellen und veröffentlichen, für die keine Datenschutz-Folgenabschätzung erforderlich ist.

    Absatz 11

  12. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 12)

    Paragraph 12 applies

    (6) Vor Festlegung der in den Absätzen 4 und 5 des vorliegenden Artikels genannten Listen fordert der Europäische Datenschutzbeauftragte den durch Artikel 68 der Verordnung (EU) 2016/679 eingerichteten Europäischen Datenschutzausschuss auf, diese Listen gemäß Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe e der genannten Verordnung zu prüfen, wenn sie sich auf Verarbeitungsvorgänge eines Verantwortlichen beziehen, der gemeinsam mit e…

    Absatz 12

  13. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 13)

    Paragraph 13 applies

    (7) Die Folgenabschätzung enthält zumindest Folgendes:

    Absatz 13

  14. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 14)

    Paragraph 14 applies

    a)

    Absatz 14

Wenn keine Regel greift: The article is not stated to apply, or no paragraph is selected. The agent abstains rather than guesses.

Der gelesene Artikeltext

  1. 1(1) Hat eine Form der Verarbeitung, insbesondere bei Verwendung neuer Technologien, aufgrund der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge, so führt der Verantwortliche vorab eine Abschätzung der Folgen der vorgesehenen Verarbeitungsvorgänge für den Schutz personenbezogener Daten durch. Für die Untersuchung mehrerer ähnlicher Verarbeitungsvorgänge mit ähnlich hohen Risiken kann eine einzige Abschätzung vorgenommen werden.
  2. 2(2) Der Verantwortliche holt bei der Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung den Rat des Datenschutzbeauftragten ein.
  3. 3(3) Eine Datenschutz-Folgenabschätzung nach Absatz 1 ist insbesondere in folgenden Fällen erforderlich:
  4. 4a)
  5. 5systematische und umfassende Bewertung persönlicher Aspekte natürlicher Personen, die sich auf eine automatisierte Verarbeitung einschließlich Profiling gründet und die ihrerseits als Grundlage für Entscheidungen dient, die Rechtswirkungen gegenüber natürlichen Personen entfalten oder diese in ähnlicher erheblicher Weise beeinträchtigen,
  6. 6b)
  7. 7umfangreiche Verarbeitung besonderer Kategorien von personenbezogenen Daten gemäß Artikel 10 oder von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten gemäß Artikel 11 oder
  8. 8c)
  9. 9systematische umfangreiche Überwachung öffentlich zugänglicher Bereiche.
  10. 10(4) Der Europäische Datenschutzbeauftragte erstellt eine Liste der Verarbeitungsvorgänge, für die gemäß Absatz 1 eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen ist, und veröffentlicht diese.
  11. 11(5) Der Europäische Datenschutzbeauftragte kann des Weiteren eine Liste der Arten von Verarbeitungsvorgängen erstellen und veröffentlichen, für die keine Datenschutz-Folgenabschätzung erforderlich ist.
  12. 12(6) Vor Festlegung der in den Absätzen 4 und 5 des vorliegenden Artikels genannten Listen fordert der Europäische Datenschutzbeauftragte den durch Artikel 68 der Verordnung (EU) 2016/679 eingerichteten Europäischen Datenschutzausschuss auf, diese Listen gemäß Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe e der genannten Verordnung zu prüfen, wenn sie sich auf Verarbeitungsvorgänge eines Verantwortlichen beziehen, der gemeinsam mit einem oder mehreren Verantwortlichen, die nicht Organe oder Einrichtungen der Union sind, tätig ist.
  13. 13(7) Die Folgenabschätzung enthält zumindest Folgendes:
  14. 14a)

Herkunft

treatyTFEU art. 288 (förordning)
act32018R1725
chapter
article39
paragraphs14
jurisdictionEuropean Union (EU)
supervisorEDPS — European Data Protection Supervisor
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Schnittstelle

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Artefakte

Keine Rechtsberatung. Deterministisk regeluppslagning. Ingen juridisk rådgivning, inget efterlevnadsbeslut, ingen bedömning av ett enskilt ärende.

Zitierung: 32018R1725 art. 39, Datenschutz-Folgenabschätzung. ExploreWorld Legal, https://legal.exploreworldai.com/agent/institutions-2018-1725/artikel-39 (hämtad 2026-08-18, bevis sha256:41f2017f166f2b5e, bygge legal-2026-08-25).