AMLR, Artikel 14, EU

(1) Die Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates (41) gilt für die Meldung von Verstößen gegen diese Verordnung, die Verordnung (EU) 2023/1113 und von Aufsehern erlassene Verwaltungsakte sowie den Schutz von Personen, die solche Verstöße melden.

(2) Die Verpflichteten richten interne Meldekanäle ein, die die Anforderungen der Richtlinie (EU) 2019/1937 erfüllen.

(3) Absatz 2 findet keine Anwendung, wenn es sich bei dem Verpflichteten um eine natürliche oder juristische Person handelt, deren Tätigkeiten nur von einer natürlichen Person ausgeführt werden.

Offizielle Quelle

Version: 7950c21574c36ecd

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Source: NovaCopilot