AMLR, Artikel 35, EU

Für die Zwecke der Artikel 29 und 31 kann die Kommission aus folgenden Gegenmaßnahmen wählen:

a)

Gegenmaßnahmen, die die Verpflichteten auf natürliche und juristische Personen anwenden müssen, wenn diese mit Drittländern mit hohem Risiko sowie gegebenenfalls mit anderen Ländern, die eine Bedrohung für das Finanzsystem der Union darstellen, in Verbindung stehen; diese Gegenmaßnahmen bestehen aus:

i)

der Anwendung zusätzlicher Elemente einer verstärkten Sorgfaltsprüfung;

ii)

der Einführung verstärkter einschlägiger Meldemechanismen oder einer systematischen Meldepflicht für Finanztransaktionen;

iii)

der Beschränkung der Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen mit natürlichen oder juristischen Personen aus diesen Drittländern;

b)

Gegenmaßnahmen, die die Mitgliedstaaten in Bezug auf Drittländer mit hohem Risiko sowie gegebenenfalls in Bezug auf andere Länder, die eine Bedrohung für das Finanzsystem der Union darstellen, anwenden müssen; diese Gegenmaßnahmen bestehen aus:

i)

der Verwehrung der Gründung von Tochterunternehmen, Zweigniederlassungen oder Repräsentanzbüros von Verpflichteten aus dem betreffenden Land oder einer anderweitigen Berücksichtigung der Tatsache, dass der fragliche Verpflichtete aus einem Drittland stammt, das über keine angemessenen Systeme zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verfügt;

ii)

Offizielle Quelle

Version: f1e27ca01ab9621a

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Source: NovaCopilot