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Agent · eidas-910-2014-5d

eIDAS 2.0 artikel 5d: Veröffentlichung einer Liste der zertifizierten europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität

Struktureller Baum: die Absätze des Artikels, wörtlich.

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Agent, eIDAS 2.0 artikel 5d
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Derselbe Agent, gelesen mit dem Blick eines Landes.

Eingaben

  • in_scopeThe article applies to the situationboolean
  • punktParagraph of the articleenum (1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12)

Regelbaum

  1. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 1)

    Paragraph 1 applies

    den Bericht über die Bewertung des Zertifikats und der Zertifizierung der zertifizierten europäischen Brieftasche für die Digitale Identität;

    Absatz 1

  2. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 2)

    Paragraph 2 applies

    eine Beschreibung des elektronischen Identifizierungssystems, in dessen Rahmen die europäische Brieftasche für die Digitale Identität bereitgestellt wird;

    Absatz 2

  3. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 3)

    Paragraph 3 applies

    das geltende Aufsichtssystem und Informationen über die Haftungsregelung in Bezug auf die Beteiligten, die die europäische Brieftasche für die Digitale Identität bereitstellen;

    Absatz 3

  4. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 4)

    Paragraph 4 applies

    die für das elektronische Identifizierungssystem zuständige(n) Behörde(n);

    Absatz 4

  5. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 5)

    Paragraph 5 applies

    Regelungen für die Aussetzung oder den Widerruf des elektronischen Identifizierungssystems oder der Authentifizierung oder der betroffenen beeinträchtigten Teile.

    Absatz 5

  6. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 6)

    Paragraph 6 applies

    (1) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die gemäß Artikel 46e Absatz 1 eingesetzte Kooperationsgruppe unverzüglich über europäische Brieftaschen für die Digitale Identität, die gemäß Artikel 5a bereitgestellt und von den in Artikel 5c Absatz 1 genannten Konformitätsbewertungsstellen zertifiziert worden sind. Sie unterrichten die Kommission und die gemäß Artikel 46e Absatz 1 eingesetzte Kooperationsgru…

    Absatz 6

  7. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 7)

    Paragraph 7 applies

    (2) Unbeschadet des Artikels 5a Absatz 18 umfassen die von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels übermittelten Informationen mindestens Folgendes: a) den Bericht über die Bewertung des Zertifikats und der Zertifizierung der zertifizierten europäischen Brieftasche für die Digitale Identität;

    Absatz 7

  8. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 8)

    Paragraph 8 applies

    (3) Auf der Grundlage der gemäß Absatz 1 erhaltenen Informationen sorgt die Kommission für die Aufstellung, die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union und die Führung einer maschinenlesbaren Liste der zertifizierten europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität.

    Absatz 8

  9. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 9)

    Paragraph 9 applies

    (4) Ein Mitgliedstaat kann bei der Kommission die Streichung einer europäischen Brieftasche für die Digitale Identität und des elektronischen Identifizierungssystems, in dessen Rahmen sie bereitgestellt wird, aus der in Absatz 3 genannten Liste beantragen.

    Absatz 9

  10. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 10)

    Paragraph 10 applies

    (5) Bei Änderungen an den gemäß Absatz 1 übermittelten Informationen übermittelt der Mitgliedstaat der Kommission aktualisierte Informationen.

    Absatz 10

  11. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 11)

    Paragraph 11 applies

    (6) Die Kommission hält die in Absatz 3 genannte Liste auf dem neuesten Stand, indem sie die entsprechenden Änderungen an der Liste innerhalb eines Monats nach Eingang eines Antrags gemäß Absatz 4 oder an den aktualisierten Informationen gemäß Absatz 5 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    Absatz 11

  12. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 12)

    Paragraph 12 applies

    (7) Bis zum 21. November 2024 legt die Kommission die Formate und Verfahren für die Zwecke der Absätze 1, 4 und 5 des vorliegenden Artikels im Wege eines Durchführungsrechtsakts zur Umsetzung von europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität gemäß Artikel 5a Absatz 23 fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

    Absatz 12

Wenn keine Regel greift: The article is not stated to apply, or no paragraph is selected. The agent abstains rather than guesses.

Der gelesene Artikeltext

  1. 1den Bericht über die Bewertung des Zertifikats und der Zertifizierung der zertifizierten europäischen Brieftasche für die Digitale Identität;
  2. 2eine Beschreibung des elektronischen Identifizierungssystems, in dessen Rahmen die europäische Brieftasche für die Digitale Identität bereitgestellt wird;
  3. 3das geltende Aufsichtssystem und Informationen über die Haftungsregelung in Bezug auf die Beteiligten, die die europäische Brieftasche für die Digitale Identität bereitstellen;
  4. 4die für das elektronische Identifizierungssystem zuständige(n) Behörde(n);
  5. 5Regelungen für die Aussetzung oder den Widerruf des elektronischen Identifizierungssystems oder der Authentifizierung oder der betroffenen beeinträchtigten Teile.
  6. 6(1) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die gemäß Artikel 46e Absatz 1 eingesetzte Kooperationsgruppe unverzüglich über europäische Brieftaschen für die Digitale Identität, die gemäß Artikel 5a bereitgestellt und von den in Artikel 5c Absatz 1 genannten Konformitätsbewertungsstellen zertifiziert worden sind. Sie unterrichten die Kommission und die gemäß Artikel 46e Absatz 1 eingesetzte Kooperationsgruppe unverzüglich über jede Aufhebung der Zertifizierung und geben die Gründe für die Aufhebung an.
  7. 7(2) Unbeschadet des Artikels 5a Absatz 18 umfassen die von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels übermittelten Informationen mindestens Folgendes: a) den Bericht über die Bewertung des Zertifikats und der Zertifizierung der zertifizierten europäischen Brieftasche für die Digitale Identität;
  8. 8(3) Auf der Grundlage der gemäß Absatz 1 erhaltenen Informationen sorgt die Kommission für die Aufstellung, die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union und die Führung einer maschinenlesbaren Liste der zertifizierten europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität.
  9. 9(4) Ein Mitgliedstaat kann bei der Kommission die Streichung einer europäischen Brieftasche für die Digitale Identität und des elektronischen Identifizierungssystems, in dessen Rahmen sie bereitgestellt wird, aus der in Absatz 3 genannten Liste beantragen.
  10. 10(5) Bei Änderungen an den gemäß Absatz 1 übermittelten Informationen übermittelt der Mitgliedstaat der Kommission aktualisierte Informationen.
  11. 11(6) Die Kommission hält die in Absatz 3 genannte Liste auf dem neuesten Stand, indem sie die entsprechenden Änderungen an der Liste innerhalb eines Monats nach Eingang eines Antrags gemäß Absatz 4 oder an den aktualisierten Informationen gemäß Absatz 5 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
  12. 12(7) Bis zum 21. November 2024 legt die Kommission die Formate und Verfahren für die Zwecke der Absätze 1, 4 und 5 des vorliegenden Artikels im Wege eines Durchführungsrechtsakts zur Umsetzung von europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität gemäß Artikel 5a Absatz 23 fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Herkunft

treatyTFEU art. 288 (förordning)
act32014R0910
chapter
article5d
paragraphs12
jurisdictionEuropean Union (EU)
supervisor
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Schnittstelle

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Artefakte

Keine Rechtsberatung. Deterministisk regeluppslagning. Ingen juridisk rådgivning, inget efterlevnadsbeslut, ingen bedömning av ett enskilt ärende.

Zitierung: 32014R0910 art. 5d, Veröffentlichung einer Liste der zertifizierten europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität. ExploreWorld Legal, https://legal.exploreworldai.com/agent/eidas-910-2014/artikel-5d (hämtad 2026-08-26, bevis sha256:844ca3e4963a0308, bygge legal-2026-08-25).