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Agent · eidas-910-2014-45j

eIDAS 2.0 artikel 45j: Anforderungen an qualifizierte elektronische Archivierungsdienste

Struktureller Baum: die Absätze des Artikels, wörtlich.

CELEX 32014R0910 · 2026-08-26 · Gewicht 80 · minimal-risk

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eIDAS 2.0Offizielle Quelle

Was diese Seite ist
Agent, eIDAS 2.0 artikel 45j
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2026-08-26Aktuell
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Rechtsordnung

Derselbe Agent, gelesen mit dem Blick eines Landes.

Eingaben

  • in_scopeThe article applies to the situationboolean
  • punktParagraph of the articleenum (1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6)

Regelbaum

  1. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 1)

    Paragraph 1 applies

    sie werden von qualifizierten Vertrauensdiensteanbietern erbracht;

    Absatz 1

  2. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 2)

    Paragraph 2 applies

    sie verwenden Verfahren und Technologien, mit denen die Dauerhaftigkeit und Lesbarkeit der elektronischen Daten und elektronischen Dokumente über den Zeitraum ihrer technologischen Geltung hinaus und mindestens während des gesamten rechtlichen oder vertraglichen Bewahrungszeitraums gewährleistet werden können, wobei ihre Unversehrtheit und die Richtigkeit ihrer Herkunftsangaben gewahrt werden;

    Absatz 2

  3. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 3)

    Paragraph 3 applies

    sie stellen sicher, dass diese elektronischen Daten und diese elektronischen Dokumente so aufbewahrt werden, dass sie vor Verlust und Veränderung geschützt sind, mit Ausnahme von Änderungen in Bezug auf das Medium oder das elektronische Format;

    Absatz 3

  4. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 4)

    Paragraph 4 applies

    sie ermöglichen es autorisierten vertrauenden Beteiligten, einen Bericht auf automatisierte Weise zu erhalten, mit dem bestätigt wird, dass für aus einem qualifizierten elektronischen Archiv abgerufene elektronische Daten und elektronische Dokumente die Vermutung der Unversehrtheit der Daten ab dem Beginn des Bewahrungszeitraums bis zum Zeitpunkt des Abrufs gilt;

    Absatz 4

  5. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 5)

    Paragraph 5 applies

    (1) Qualifizierte elektronische Archivierungsdienste müssen folgende Anforderungen erfüllen: a) sie werden von qualifizierten Vertrauensdiensteanbietern erbracht;

    Absatz 5

  6. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 6)

    Paragraph 6 applies

    (2) Bis zum 21. Mai 2025 erstellt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten eine Liste von Referenzstandards und legt, sofern erforderlich, Spezifikationen und Verfahren für qualifizierte elektronische Archivierungsdienste fest. Bei qualifizierten elektronischen Archivierungsdiensten, die diesen Standards, Spezifikationen und Verfahren entsprechen, wird davon ausgegangen, dass sie die Anforderungen für qual…

    Absatz 6

Wenn keine Regel greift: The article is not stated to apply, or no paragraph is selected. The agent abstains rather than guesses.

Der gelesene Artikeltext

  1. 1sie werden von qualifizierten Vertrauensdiensteanbietern erbracht;
  2. 2sie verwenden Verfahren und Technologien, mit denen die Dauerhaftigkeit und Lesbarkeit der elektronischen Daten und elektronischen Dokumente über den Zeitraum ihrer technologischen Geltung hinaus und mindestens während des gesamten rechtlichen oder vertraglichen Bewahrungszeitraums gewährleistet werden können, wobei ihre Unversehrtheit und die Richtigkeit ihrer Herkunftsangaben gewahrt werden;
  3. 3sie stellen sicher, dass diese elektronischen Daten und diese elektronischen Dokumente so aufbewahrt werden, dass sie vor Verlust und Veränderung geschützt sind, mit Ausnahme von Änderungen in Bezug auf das Medium oder das elektronische Format;
  4. 4sie ermöglichen es autorisierten vertrauenden Beteiligten, einen Bericht auf automatisierte Weise zu erhalten, mit dem bestätigt wird, dass für aus einem qualifizierten elektronischen Archiv abgerufene elektronische Daten und elektronische Dokumente die Vermutung der Unversehrtheit der Daten ab dem Beginn des Bewahrungszeitraums bis zum Zeitpunkt des Abrufs gilt;
  5. 5(1) Qualifizierte elektronische Archivierungsdienste müssen folgende Anforderungen erfüllen: a) sie werden von qualifizierten Vertrauensdiensteanbietern erbracht;
  6. 6(2) Bis zum 21. Mai 2025 erstellt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten eine Liste von Referenzstandards und legt, sofern erforderlich, Spezifikationen und Verfahren für qualifizierte elektronische Archivierungsdienste fest. Bei qualifizierten elektronischen Archivierungsdiensten, die diesen Standards, Spezifikationen und Verfahren entsprechen, wird davon ausgegangen, dass sie die Anforderungen für qualifizierte elektronische Archivierungsdienste erfüllen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Herkunft

treatyTFEU art. 288 (förordning)
act32014R0910
chapter
article45j
paragraphs6
jurisdictionEuropean Union (EU)
supervisor
national

Schnittstelle

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Hashes

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Artefakte

Keine Rechtsberatung. Deterministisk regeluppslagning. Ingen juridisk rådgivning, inget efterlevnadsbeslut, ingen bedömning av ett enskilt ärende.

Zitierung: 32014R0910 art. 45j, Anforderungen an qualifizierte elektronische Archivierungsdienste. ExploreWorld Legal, https://legal.exploreworldai.com/agent/eidas-910-2014/artikel-45j (hämtad 2026-08-26, bevis sha256:e0a878b68e4d2a3c, bygge legal-2026-08-25).