Agent · eidas-910-2014-45f
eIDAS 2.0 artikel 45f: Anforderungen an elektronische Attributsbescheinigungen, die von oder im Namen einer für eine authentische Quelle zuständigen öffentlichen Stelle ausgestellt werden
Struktureller Baum: die Absätze des Artikels, wörtlich.
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- Agent, eIDAS 2.0 artikel 45f
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Kurze Antwort
What does eIDAS 2.0 Article 45f require, and what outcome does the rule tree give?
eIDAS 2.0 Article 45f is tested here by a deterministic rule tree of 13 rules, built from the article's own conditions. The tree reads your facts and names the outcome that applies, starting with Paragraph 1 applies, carrying paragraph citation, content hash and read date 2026-08-26 against CELEX 32014R0910. The outcome is a machine classification, not a compliance decision.
eIDAS 2.0 Article 45fGegen den Herausgeber geprüft 2026-08-26Amtlicher Text
- Paragraph 1 applies. die in Anhang VII festgelegten Anforderungen;
- Paragraph 2 applies. das qualifizierte Zertifikat, das der qualifizierten elektronischen Signatur oder dem qualifizierten elektronischen Siegel der öffentlichen Stelle nach Artikel 3 Nummer 46, die als Aussteller nach Anhang VII Buchstabe b identifiziert wurde, zugrunde liegt, enthält einen spezifischen Satz zertifizierter Attribute in einer für eine automatisierte Verarbeitung geeigneten Form und
- Paragraph 3 applies. aus dem hervorgeht, dass die ausstellende Stelle gemäß Vorschriften des Unionsrechts oder des nationalen Rechts als für die authentische Quelle, auf deren Grundlage die elektronische Attributsbescheinigung ausgestellt wird, zuständige Stelle oder als die in deren Namen handlungsbefugte Stelle eingerichtet wurde,
Ein Quellenverweis, keine Rechtsberatung.
Rechtsordnung
Derselbe Agent, gelesen mit dem Blick eines Landes.
Eingaben
- in_scopeThe article applies to the situationboolean
- punktParagraph of the articleenum (1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13)
Regelbaum
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 1)
Paragraph 1 applies
die in Anhang VII festgelegten Anforderungen;
Absatz 1
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 2)
Paragraph 2 applies
das qualifizierte Zertifikat, das der qualifizierten elektronischen Signatur oder dem qualifizierten elektronischen Siegel der öffentlichen Stelle nach Artikel 3 Nummer 46, die als Aussteller nach Anhang VII Buchstabe b identifiziert wurde, zugrunde liegt, enthält einen spezifischen Satz zertifizierter Attribute in einer für eine automatisierte Verarbeitung geeigneten Form und
Absatz 2
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 3)
Paragraph 3 applies
aus dem hervorgeht, dass die ausstellende Stelle gemäß Vorschriften des Unionsrechts oder des nationalen Rechts als für die authentische Quelle, auf deren Grundlage die elektronische Attributsbescheinigung ausgestellt wird, zuständige Stelle oder als die in deren Namen handlungsbefugte Stelle eingerichtet wurde,
Absatz 3
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 4)
Paragraph 4 applies
der einen Datensatz enthält, der die unter Ziffer i genannte authentische Quelle eindeutig repräsentiert, und
Absatz 4
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 5)
Paragraph 5 applies
in dem die unter Ziffer i genannten Vorschriften des Unionsrechts und des nationalen Rechts angegeben sind.
Absatz 5
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 6)
Paragraph 6 applies
(1) Eine elektronische Attributsbescheinigung, die von oder im Namen einer für eine authentische Quelle zuständigen öffentlichen Stelle ausgestellt wird, muss folgende Anforderungen erfüllen: a) die in Anhang VII festgelegten Anforderungen;
Absatz 6
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 7)
Paragraph 7 applies
(2) Der Mitgliedstaat, in dem die öffentlichen Stellen nach Artikel 3 Nummer 46 niedergelassen sind, stellt sicher, dass die öffentlichen Stellen, die elektronische Attributsbescheinigungen ausstellen, ein Maß an Verlässlichkeit und Vertrauenswürdigkeit aufweisen, die den qualifizierten Vertrauensdiensteanbietern gemäß Artikel 24 entsprechen.
Absatz 7
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 8)
Paragraph 8 applies
(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die öffentlichen Stellen nach Artikel 3 Nummer 46 mit. Diese Mitteilung umfasst einen von einer Konformitätsbewertungsstelle ausgestellten Konformitätsbewertungsbericht, in dem bestätigt wird, dass die Anforderungen der Absätze 1, 2 und 6 des vorliegenden Artikels erfüllt sind. Die Kommission macht die Liste der öffentlichen Stellen nach Artikel 3 Nummer 46 auf sichere We…
Absatz 8
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 9)
Paragraph 9 applies
(4) Wurde eine elektronische Attributsbescheinigung, die von oder im Namen einer für eine authentische Quelle zuständigen öffentlichen Stelle ausgestellt wurde, nach der ursprünglichen Ausstellung widerrufen, so verliert sie ab dem Zeitpunkt ihres Widerrufs ihre Gültigkeit und ihr Status wird nicht wiederhergestellt.
Absatz 9
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 10)
Paragraph 10 applies
(5) Bei elektronischen Attributsbescheinigungen, die von oder im Namen einer für eine authentische Quelle zuständigen öffentlichen Stelle ausgestellt wurden, wird davon ausgegangenen, dass sie die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllen, sofern sie den in Standards, Spezifikationen und Verfahren nach Absatz 6 entsprechen.
Absatz 10
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 11)
Paragraph 11 applies
(6) Bis zum 21. November 2024 erstellt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten eine Liste von Referenzstandards und legt, sofern erforderlich, Spezifikationen und Verfahren für elektronische Attributsbescheinigungen, die von oder im Namen einer für eine authentische Quelle zuständigen öffentlichen Stelle ausgestellt werden, fest. Diese Durchführungsrechtsakte stehen im Einklang mit den Durchführungsrechts…
Absatz 11
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 12)
Paragraph 12 applies
(7) Bis zum 21. November 2024 erstellt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten eine Liste von Referenzstandards und legt, sofern erforderlich, die Spezifikationen und Verfahren für die Zwecke des Absatzes 3 dieses Artikels fest. Diese Durchführungsrechtsakte stehen im Einklang mit den Durchführungsrechtsakten zur Umsetzung der europäischen Brieftasche für die Digitale Identität nach Artikel 5a Absatz 23.…
Absatz 12
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 13)
Paragraph 13 applies
(8) Öffentliche Stellen nach Artikel 3 Nummer 46, die elektronische Attributsbescheinigungen ausstellen, stellen eine Schnittstelle zu den nach Artikel 5a bereitgestellten europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität bereit.
Absatz 13
Wenn keine Regel greift: The article is not stated to apply, or no paragraph is selected. The agent abstains rather than guesses.
Der gelesene Artikeltext
- 1die in Anhang VII festgelegten Anforderungen;
- 2das qualifizierte Zertifikat, das der qualifizierten elektronischen Signatur oder dem qualifizierten elektronischen Siegel der öffentlichen Stelle nach Artikel 3 Nummer 46, die als Aussteller nach Anhang VII Buchstabe b identifiziert wurde, zugrunde liegt, enthält einen spezifischen Satz zertifizierter Attribute in einer für eine automatisierte Verarbeitung geeigneten Form und
- 3aus dem hervorgeht, dass die ausstellende Stelle gemäß Vorschriften des Unionsrechts oder des nationalen Rechts als für die authentische Quelle, auf deren Grundlage die elektronische Attributsbescheinigung ausgestellt wird, zuständige Stelle oder als die in deren Namen handlungsbefugte Stelle eingerichtet wurde,
- 4der einen Datensatz enthält, der die unter Ziffer i genannte authentische Quelle eindeutig repräsentiert, und
- 5in dem die unter Ziffer i genannten Vorschriften des Unionsrechts und des nationalen Rechts angegeben sind.
- 6(1) Eine elektronische Attributsbescheinigung, die von oder im Namen einer für eine authentische Quelle zuständigen öffentlichen Stelle ausgestellt wird, muss folgende Anforderungen erfüllen: a) die in Anhang VII festgelegten Anforderungen;
- 7(2) Der Mitgliedstaat, in dem die öffentlichen Stellen nach Artikel 3 Nummer 46 niedergelassen sind, stellt sicher, dass die öffentlichen Stellen, die elektronische Attributsbescheinigungen ausstellen, ein Maß an Verlässlichkeit und Vertrauenswürdigkeit aufweisen, die den qualifizierten Vertrauensdiensteanbietern gemäß Artikel 24 entsprechen.
- 8(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die öffentlichen Stellen nach Artikel 3 Nummer 46 mit. Diese Mitteilung umfasst einen von einer Konformitätsbewertungsstelle ausgestellten Konformitätsbewertungsbericht, in dem bestätigt wird, dass die Anforderungen der Absätze 1, 2 und 6 des vorliegenden Artikels erfüllt sind. Die Kommission macht die Liste der öffentlichen Stellen nach Artikel 3 Nummer 46 auf sichere Weise und elektronisch unterzeichnet oder besiegelt in einer für eine automatisierte Verarbeitung geeigneten Form öffentlich zugänglich.
- 9(4) Wurde eine elektronische Attributsbescheinigung, die von oder im Namen einer für eine authentische Quelle zuständigen öffentlichen Stelle ausgestellt wurde, nach der ursprünglichen Ausstellung widerrufen, so verliert sie ab dem Zeitpunkt ihres Widerrufs ihre Gültigkeit und ihr Status wird nicht wiederhergestellt.
- 10(5) Bei elektronischen Attributsbescheinigungen, die von oder im Namen einer für eine authentische Quelle zuständigen öffentlichen Stelle ausgestellt wurden, wird davon ausgegangenen, dass sie die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllen, sofern sie den in Standards, Spezifikationen und Verfahren nach Absatz 6 entsprechen.
- 11(6) Bis zum 21. November 2024 erstellt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten eine Liste von Referenzstandards und legt, sofern erforderlich, Spezifikationen und Verfahren für elektronische Attributsbescheinigungen, die von oder im Namen einer für eine authentische Quelle zuständigen öffentlichen Stelle ausgestellt werden, fest. Diese Durchführungsrechtsakte stehen im Einklang mit den Durchführungsrechtsakten zur Umsetzung der europäischen Brieftasche für die Digitale Identität nach Artikel 5a Absatz 23. Sie werden gemäß dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
- 12(7) Bis zum 21. November 2024 erstellt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten eine Liste von Referenzstandards und legt, sofern erforderlich, die Spezifikationen und Verfahren für die Zwecke des Absatzes 3 dieses Artikels fest. Diese Durchführungsrechtsakte stehen im Einklang mit den Durchführungsrechtsakten zur Umsetzung der europäischen Brieftasche für die Digitale Identität nach Artikel 5a Absatz 23. Sie werden gemäß dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
- 13(8) Öffentliche Stellen nach Artikel 3 Nummer 46, die elektronische Attributsbescheinigungen ausstellen, stellen eine Schnittstelle zu den nach Artikel 5a bereitgestellten europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität bereit.
Herkunft
Schnittstelle
Hashes
Artefakte
Keine Rechtsberatung. Deterministisk regeluppslagning. Ingen juridisk rådgivning, inget efterlevnadsbeslut, ingen bedömning av ett enskilt ärende.
Zitierung: 32014R0910 art. 45f, Anforderungen an elektronische Attributsbescheinigungen, die von oder im Namen einer für eine authentische Quelle zuständigen öffentlichen Stelle ausgestellt werden. ExploreWorld Legal, https://legal.exploreworldai.com/agent/eidas-910-2014/artikel-45f (hämtad 2026-08-26, bevis sha256:dc5779232609fe6f, bygge legal-2026-08-25).