eIDAS 2.0, Artikel 45f, EU
die in Anhang VII festgelegten Anforderungen;
das qualifizierte Zertifikat, das der qualifizierten elektronischen Signatur oder dem qualifizierten elektronischen Siegel der öffentlichen Stelle nach Artikel 3 Nummer 46, die als Aussteller nach Anhang VII Buchstabe b identifiziert wurde, zugrunde liegt, enthält einen spezifischen Satz zertifizierter Attribute in einer für eine automatisierte Verarbeitung geeigneten Form und
aus dem hervorgeht, dass die ausstellende Stelle gemäß Vorschriften des Unionsrechts oder des nationalen Rechts als für die authentische Quelle, auf deren Grundlage die elektronische Attributsbescheinigung ausgestellt wird, zuständige Stelle oder als die in deren Namen handlungsbefugte Stelle eingerichtet wurde,
der einen Datensatz enthält, der die unter Ziffer i genannte authentische Quelle eindeutig repräsentiert, und
in dem die unter Ziffer i genannten Vorschriften des Unionsrechts und des nationalen Rechts angegeben sind.
(1) Eine elektronische Attributsbescheinigung, die von oder im Namen einer für eine authentische Quelle zuständigen öffentlichen Stelle ausgestellt wird, muss folgende Anforderungen erfüllen: a) die in Anhang VII festgelegten Anforderungen;
(2) Der Mitgliedstaat, in dem die öffentlichen Stellen nach Artikel 3 Nummer 46 niedergelassen sind, stellt sicher, dass die öffentlichen Stellen, die elektronische Attributsbescheinigungen ausstellen, ein Maß an Verlässlichkeit und Vertrauenswürdigkeit aufweisen, die den qualifizierten Vertrauensdiensteanbietern gemäß Artikel 24 entsprechen.
(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die öffentlichen Stellen nach Artikel 3 Nummer 46 mit. Diese Mitteilung umfasst einen von einer Konformitätsbewertungsstelle ausgestellten Konformitätsbewertungsbericht, in dem bestätigt wird, dass die Anforderungen der Absätze 1, 2 und 6 des vorliegenden Artikels erfüllt sind. Die Kommission macht die Liste der öffentlichen Stellen nach Artikel 3 Nummer 46 auf sichere Weise und elektronisch unterzeichnet oder besiegelt in einer für eine automatisierte Verarbeitung geeigneten Form öffentlich zugänglich.
(4) Wurde eine elektronische Attributsbescheinigung, die von oder im Namen einer für eine authentische Quelle zuständigen öffentlichen Stelle ausgestellt wurde, nach der ursprünglichen Ausstellung widerrufen, so verliert sie ab dem Zeitpunkt ihres Widerrufs ihre Gültigkeit und ihr Status wird nicht wiederhergestellt.
(5) Bei elektronischen Attributsbescheinigungen, die von oder im Namen einer für eine authentische Quelle zuständigen öffentlichen Stelle ausgestellt wurden, wird davon ausgegangenen, dass sie die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllen, sofern sie den in Standards, Spezifikationen und Verfahren nach Absatz 6 entsprechen.
(6) Bis zum 21. November 2024 erstellt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten eine Liste von Referenzstandards und legt, sofern erforderlich, Spezifikationen und Verfahren für elektronische Attributsbescheinigungen, die von oder im Namen einer für eine authentische Quelle zuständigen öffentlichen Stelle ausgestellt werden, fest. Diese Durchführungsrechtsakte stehen im Einklang mit den Durchführungsrechtsakten zur Umsetzung der europäischen Brieftasche für die Digitale Identität nach Artikel 5a Absatz 23. Sie werden gemäß dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(7) Bis zum 21. November 2024 erstellt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten eine Liste von Referenzstandards und legt, sofern erforderlich, die Spezifikationen und Verfahren für die Zwecke des Absatzes 3 dieses Artikels fest. Diese Durchführungsrechtsakte stehen im Einklang mit den Durchführungsrechtsakten zur Umsetzung der europäischen Brieftasche für die Digitale Identität nach Artikel 5a Absatz 23. Sie werden gemäß dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(8) Öffentliche Stellen nach Artikel 3 Nummer 46, die elektronische Attributsbescheinigungen ausstellen, stellen eine Schnittstelle zu den nach Artikel 5a bereitgestellten europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität bereit.
Version: 53e094fb9e9aac11
SHA-256: sha256:53e094fb9e9aac111fe3d650a717d003531a59f50110a71d86d769a8d632d603
- Artikel 1
- Artikel 2
- Artikel 3
- Artikel 4
- Artikel 5
- Artikel 5a
- Artikel 5b
- Artikel 5c
- Artikel 5d
- Artikel 5e
- Artikel 5f
- Artikel 6
- Artikel 7
- Artikel 8
- Artikel 9
- Artikel 10
- Artikel 11
- Artikel 11a
- Artikel 12
- Artikel 12a
- Artikel 12b
- Artikel 13
- Artikel 14
- Artikel 15
- Artikel 16
- Artikel 19a
- Artikel 20
- Artikel 21
- Artikel 22
- Artikel 23
- Artikel 24
- Artikel 24a
- Artikel 25
- Artikel 26
- Artikel 27
- Artikel 28
- Artikel 29
- Artikel 29a
- Artikel 30
- Artikel 31
- Artikel 32
- Artikel 32a
- Artikel 33
- Artikel 34
- Artikel 35
- Artikel 36
- Artikel 37
- Artikel 38
- Artikel 39
- Artikel 39a
- Artikel 40
- Artikel 40a
- Artikel 41
- Artikel 42
- Artikel 43
- Artikel 44
- Artikel 45
- Artikel 45a
- Artikel 45b
- Artikel 45c
- Artikel 45d
- Artikel 45e
- Artikel 45g
- Artikel 45h
- Artikel 45i
- Artikel 45j
- Artikel 45k
- Artikel 45l
- Artikel 46
- Artikel 46a
- Artikel 46b
- Artikel 46c
- Artikel 46d
- Artikel 46e
- Artikel 47
- Artikel 48
- Artikel 48a
- Artikel 49
- Artikel 50
- Artikel 51
- Artikel 52
Source: NovaCopilot