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Agent · eidas-910-2014-19a

eIDAS 2.0 artikel 19a: Anforderungen an nichtqualifizierte Vertrauensdiensteanbieter

Struktureller Baum: die Absätze des Artikels, wörtlich.

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Agent, eIDAS 2.0 artikel 19a
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Rechtsordnung

Derselbe Agent, gelesen mit dem Blick eines Landes.

Eingaben

  • in_scopeThe article applies to the situationboolean
  • punktParagraph of the articleenum (1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7)

Regelbaum

  1. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 1)

    Paragraph 1 applies

    Sie haben angemessene Konzepte und treffen entsprechende Maßnahmen zur Beherrschung rechtlicher, geschäftlicher, betrieblicher und sonstiger direkter oder indirekter Risiken bei der Erbringung des nichtqualifizierten Vertrauensdienstes, diese umfassen unbeschadet des Artikels 21 der Richtlinie (EU) 2022/2555 zumindest jene in Bezug auf:

    Absatz 1

  2. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 2)

    Paragraph 2 applies

    Registrierungs- und Einbindungsverfahren für einen Vertrauensdienst;

    Absatz 2

  3. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 3)

    Paragraph 3 applies

    Verfahrens- oder Verwaltungskontrollen, die für die Erbringung von Vertrauensdiensten erforderlich sind;

    Absatz 3

  4. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 4)

    Paragraph 4 applies

    die Verwaltung und Durchführung von Vertrauensdiensten.

    Absatz 4

  5. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 5)

    Paragraph 5 applies

    Sie teilen der Aufsichtsstelle, den identifizierbaren betroffenen Personen, der Öffentlichkeit, wenn es von öffentlichem Interesse ist, und gegebenenfalls anderen einschlägigen zuständigen Stellen unverzüglich, spätestens jedoch 24 Stunden, nachdem sie von etwaigen Sicherheitsverletzungen oder Störungen Kenntnis erlangt haben, alle Sicherheitsverletzungen oder Störungen bei der Erbringung des Dienstes oder der Durchf…

    Absatz 5

  6. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 6)

    Paragraph 6 applies

    (1) Für nichtqualifizierte Vertrauensdiensteanbieter, die nichtqualifizierte Vertrauensdienste erbringen, gilt Folgendes: a) Sie haben angemessene Konzepte und treffen entsprechende Maßnahmen zur Beherrschung rechtlicher, geschäftlicher, betrieblicher und sonstiger direkter oder indirekter Risiken bei der Erbringung des nichtqualifizierten Vertrauensdienstes, diese umfassen unbeschadet des Artikels 21 der Richtlinie…

    Absatz 6

  7. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 7)

    Paragraph 7 applies

    (2) Bis zum 21. Mai 2025 erstellt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten eine Liste von Referenzstandards und legt, sofern erforderlich, die Spezifikationen und Verfahren für Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels fest. Werden diese Standards, Spezifikationen und Verfahren eingehalten, so wird davon ausgegangen, dass die Anforderungen dieses Artikels erfüllt sind. Diese Durchführungsrechtsakte we…

    Absatz 7

Wenn keine Regel greift: The article is not stated to apply, or no paragraph is selected. The agent abstains rather than guesses.

Der gelesene Artikeltext

  1. 1Sie haben angemessene Konzepte und treffen entsprechende Maßnahmen zur Beherrschung rechtlicher, geschäftlicher, betrieblicher und sonstiger direkter oder indirekter Risiken bei der Erbringung des nichtqualifizierten Vertrauensdienstes, diese umfassen unbeschadet des Artikels 21 der Richtlinie (EU) 2022/2555 zumindest jene in Bezug auf:
  2. 2Registrierungs- und Einbindungsverfahren für einen Vertrauensdienst;
  3. 3Verfahrens- oder Verwaltungskontrollen, die für die Erbringung von Vertrauensdiensten erforderlich sind;
  4. 4die Verwaltung und Durchführung von Vertrauensdiensten.
  5. 5Sie teilen der Aufsichtsstelle, den identifizierbaren betroffenen Personen, der Öffentlichkeit, wenn es von öffentlichem Interesse ist, und gegebenenfalls anderen einschlägigen zuständigen Stellen unverzüglich, spätestens jedoch 24 Stunden, nachdem sie von etwaigen Sicherheitsverletzungen oder Störungen Kenntnis erlangt haben, alle Sicherheitsverletzungen oder Störungen bei der Erbringung des Dienstes oder der Durchführung der in Buchstabe a Ziffern i, ii oder iii genannten Maßnahmen, die erhebliche Auswirkungen auf den erbrachten Vertrauensdienst oder die darin gespeicherten personenbezogenen Daten haben, mit.
  6. 6(1) Für nichtqualifizierte Vertrauensdiensteanbieter, die nichtqualifizierte Vertrauensdienste erbringen, gilt Folgendes: a) Sie haben angemessene Konzepte und treffen entsprechende Maßnahmen zur Beherrschung rechtlicher, geschäftlicher, betrieblicher und sonstiger direkter oder indirekter Risiken bei der Erbringung des nichtqualifizierten Vertrauensdienstes, diese umfassen unbeschadet des Artikels 21 der Richtlinie (EU) 2022/2555 zumindest jene in Bezug auf: i) Registrierungs- und Einbindungsverfahren für einen Vertrauensdienst;
  7. 7(2) Bis zum 21. Mai 2025 erstellt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten eine Liste von Referenzstandards und legt, sofern erforderlich, die Spezifikationen und Verfahren für Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels fest. Werden diese Standards, Spezifikationen und Verfahren eingehalten, so wird davon ausgegangen, dass die Anforderungen dieses Artikels erfüllt sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Herkunft

treatyTFEU art. 288 (förordning)
act32014R0910
chapter
article19a
paragraphs7
jurisdictionEuropean Union (EU)
supervisor
national

Schnittstelle

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Artefakte

Keine Rechtsberatung. Deterministisk regeluppslagning. Ingen juridisk rådgivning, inget efterlevnadsbeslut, ingen bedömning av ett enskilt ärende.

Zitierung: 32014R0910 art. 19a, Anforderungen an nichtqualifizierte Vertrauensdiensteanbieter. ExploreWorld Legal, https://legal.exploreworldai.com/agent/eidas-910-2014/artikel-19a (hämtad 2026-08-26, bevis sha256:bca36b0e1f3699c4, bygge legal-2026-08-25).