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Agent · cyberresiliens-2024-2847-64

Cyberresiliensakten artikel 64: Sanktionen

Struktureller Baum: die Absätze des Artikels, wörtlich.

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CyberresiliensaktenOffizielle Quelle

Was diese Seite ist
Agent, Cyberresiliensakten artikel 64
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2026-08-18Aktuell
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Rechtsordnung

Derselbe Agent, gelesen mit dem Blick eines Landes.

Eingaben

  • in_scopeThe article applies to the situationboolean
  • punktParagraph of the articleenum (1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14)

Regelbaum

  1. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 1)

    Paragraph 1 applies

    (1) Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle für die Umsetzung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen unverzüglich mit und melden ihr unverzüglich alle diesbezüglich…

    Absatz 1

  2. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 2)

    Paragraph 2 applies

    (2) Bei Nichteinhaltung der in Anhang I festgelegten grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen oder Verstößen gegen die in den Artikeln 13 und 14 festgelegten Pflichten werden Geldbußen von bis zu 15 000 000 EUR oder — im Falle von Unternehmen — von bis zu 2,5 % des gesamten weltweiten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres verhängt, je nachdem, welcher Betrag höher ist.

    Absatz 2

  3. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 3)

    Paragraph 3 applies

    (3) Bei Verstößen gegen die in den Artikeln 18 bis 23, Artikel 28, Artikel 30 Absätze 1 bis 4, Artikel 31 Absätze 1 bis 4, Artikel 32 Absätze 1, 2 und 3, Artikel 33 Absatz 5 und Artikeln 39, 41, 47, 49 und 53 festgelegten Pflichten werden Geldbußen von bis zu 10 000 000 EUR oder — im Falle von Unternehmen — von bis zu 2 % des gesamten weltweiten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres verhängt, je nachdem,…

    Absatz 3

  4. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 4)

    Paragraph 4 applies

    (4) Werden gegenüber notifizierten Stellen und Marktüberwachungsbehörden auf deren Auskunftsverlangen hin falsche, unvollständige oder irreführende Angaben gemacht, so werden Geldbußen von bis zu 5 000 000 EUR oder — im Falle von Unternehmen — von bis zu 1 % des gesamten weltweiten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres verhängt, je nachdem, welcher Betrag höher ist.

    Absatz 4

  5. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 5)

    Paragraph 5 applies

    (5) Bei der Festsetzung der Geldbuße werden in jedem Einzelfall alle relevanten Umstände der konkreten Situation sowie Folgendes gebührend berücksichtigt:

    Absatz 5

  6. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 6)

    Paragraph 6 applies

    a)

    Absatz 6

  7. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 7)

    Paragraph 7 applies

    Art, Schwere und Dauer des Verstoßes und dessen Folgen,

    Absatz 7

  8. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 8)

    Paragraph 8 applies

    b)

    Absatz 8

  9. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 9)

    Paragraph 9 applies

    ob bereits dieselben oder andere Marktüberwachungsbehörden demselben Wirtschaftsakteur für einen ähnlichen Verstoß Geldbußen auferlegt haben,

    Absatz 9

  10. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 10)

    Paragraph 10 applies

    c)

    Absatz 10

  11. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 11)

    Paragraph 11 applies

    Größe, insbesondere im Hinblick auf Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen, einschließlich Start-up-Unternehmen, und Marktanteil des Wirtschaftsakteurs, der den Verstoß begangen hat.

    Absatz 11

  12. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 12)

    Paragraph 12 applies

    (6) Marktüberwachungsbehörden, die Geldbußen verhängen, teilen die Verhängung einer Geldbuße den Marktüberwachungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten über das in Artikel 34 der Verordnung (EU) 2019/1020 genannte Informations- und Kommunikationssystem mit.

    Absatz 12

  13. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 13)

    Paragraph 13 applies

    (7) Jeder Mitgliedstaat erlässt Vorschriften darüber, ob und in welchem Umfang gegen Behörden und öffentliche Stellen, die in dem betreffenden Mitgliedstaat niedergelassen sind, Geldbußen verhängt werden können.

    Absatz 13

  14. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 14)

    Paragraph 14 applies

    (8) In Abhängigkeit vom Rechtssystem des betreffenden Mitgliedstaats können die Vorschriften über Geldbußen je nach den dort geltenden Regeln so angewandt werden, dass die Geldbußen entsprechend der auf nationaler Ebene in den Mitgliedstaaten festgelegten Verteilung der Zuständigkeiten von zuständigen nationalen Gerichten oder von anderen Stellen verhängt werden. Die Anwendung dieser Vorschriften in diesen Mitgliedst…

    Absatz 14

Wenn keine Regel greift: The article is not stated to apply, or no paragraph is selected. The agent abstains rather than guesses.

Der gelesene Artikeltext

  1. 1(1) Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle für die Umsetzung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen unverzüglich mit und melden ihr unverzüglich alle diesbezüglichen Änderungen.
  2. 2(2) Bei Nichteinhaltung der in Anhang I festgelegten grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen oder Verstößen gegen die in den Artikeln 13 und 14 festgelegten Pflichten werden Geldbußen von bis zu 15 000 000 EUR oder — im Falle von Unternehmen — von bis zu 2,5 % des gesamten weltweiten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres verhängt, je nachdem, welcher Betrag höher ist.
  3. 3(3) Bei Verstößen gegen die in den Artikeln 18 bis 23, Artikel 28, Artikel 30 Absätze 1 bis 4, Artikel 31 Absätze 1 bis 4, Artikel 32 Absätze 1, 2 und 3, Artikel 33 Absatz 5 und Artikeln 39, 41, 47, 49 und 53 festgelegten Pflichten werden Geldbußen von bis zu 10 000 000 EUR oder — im Falle von Unternehmen — von bis zu 2 % des gesamten weltweiten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres verhängt, je nachdem, welcher Betrag höher ist.
  4. 4(4) Werden gegenüber notifizierten Stellen und Marktüberwachungsbehörden auf deren Auskunftsverlangen hin falsche, unvollständige oder irreführende Angaben gemacht, so werden Geldbußen von bis zu 5 000 000 EUR oder — im Falle von Unternehmen — von bis zu 1 % des gesamten weltweiten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres verhängt, je nachdem, welcher Betrag höher ist.
  5. 5(5) Bei der Festsetzung der Geldbuße werden in jedem Einzelfall alle relevanten Umstände der konkreten Situation sowie Folgendes gebührend berücksichtigt:
  6. 6a)
  7. 7Art, Schwere und Dauer des Verstoßes und dessen Folgen,
  8. 8b)
  9. 9ob bereits dieselben oder andere Marktüberwachungsbehörden demselben Wirtschaftsakteur für einen ähnlichen Verstoß Geldbußen auferlegt haben,
  10. 10c)
  11. 11Größe, insbesondere im Hinblick auf Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen, einschließlich Start-up-Unternehmen, und Marktanteil des Wirtschaftsakteurs, der den Verstoß begangen hat.
  12. 12(6) Marktüberwachungsbehörden, die Geldbußen verhängen, teilen die Verhängung einer Geldbuße den Marktüberwachungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten über das in Artikel 34 der Verordnung (EU) 2019/1020 genannte Informations- und Kommunikationssystem mit.
  13. 13(7) Jeder Mitgliedstaat erlässt Vorschriften darüber, ob und in welchem Umfang gegen Behörden und öffentliche Stellen, die in dem betreffenden Mitgliedstaat niedergelassen sind, Geldbußen verhängt werden können.
  14. 14(8) In Abhängigkeit vom Rechtssystem des betreffenden Mitgliedstaats können die Vorschriften über Geldbußen je nach den dort geltenden Regeln so angewandt werden, dass die Geldbußen entsprechend der auf nationaler Ebene in den Mitgliedstaaten festgelegten Verteilung der Zuständigkeiten von zuständigen nationalen Gerichten oder von anderen Stellen verhängt werden. Die Anwendung dieser Vorschriften in diesen Mitgliedstaaten muss eine gleichwertige Wirkung haben.

Herkunft

treatyTFEU art. 288 (förordning)
act32024R2847
chapter
article64
paragraphs14
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Schnittstelle

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Artefakte

Keine Rechtsberatung. Deterministisk regeluppslagning. Ingen juridisk rådgivning, inget efterlevnadsbeslut, ingen bedömning av ett enskilt ärende.

Zitierung: 32024R2847 art. 64, Sanktionen. ExploreWorld Legal, https://legal.exploreworldai.com/agent/cyberresiliens-2024-2847/artikel-64 (hämtad 2026-08-18, bevis sha256:d2d3f3908c7f3665, bygge legal-2026-08-25).