Agent · cyberresiliens-2024-2847-57
Cyberresiliensakten artikel 57: Konforme Produkte mit digitalen Elementen, die ein erhebliches Cybersicherheitsrisiko bergen
Struktureller Baum: die Absätze des Artikels, wörtlich.
CELEX 32024R2847 · 2026-08-18 · Gewicht 78 · minimal-risk
ExtendedOperational weight but lower priority. Metered by volume, not per call, once metering is switched on.
CyberresiliensaktenOffizielle Quelle
- Was diese Seite ist
- Agent, Cyberresiliensakten artikel 57
- Gegen die amtliche Quelle geprüft
- 2026-08-18Aktuell
- Verantwortlicher Herausgeber
- ExploreWorld Legal, RedaktionHaftungsposition
Kurze Antwort
What does Cyberresiliensakten Article 57 require, and what outcome does the rule tree give?
Cyberresiliensakten Article 57 is tested here by a deterministic rule tree of 14 rules, built from the article's own conditions. The tree reads your facts and names the outcome that applies, starting with Paragraph 1 applies, carrying paragraph citation, content hash and read date 2026-08-18 against CELEX 32024R2847. The outcome is a machine classification, not a compliance decision.
Cyberresiliensakten Article 57Gegen den Herausgeber geprüft 2026-08-18Amtlicher Text
- Paragraph 1 applies. (1) Die Marktüberwachungsbehörde eines Mitgliedstaats fordert einen Wirtschaftsakteur auf, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, wenn sie nach einer Bewertung gemäß Artikel 54 feststellt, dass ein Produkt mit digitalen Elementen und die vom Hersteller festgelegten Verfahren zwar dieser Verordnung entsprechen, jedoch ein erhebliches Cybersicherheitsrisiko sowie folgende Risiken bergen:
- Paragraph 2 applies. a)
- Paragraph 3 applies. Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit von Personen,
Ein Quellenverweis, keine Rechtsberatung.
Rechtsordnung
Derselbe Agent, gelesen mit dem Blick eines Landes.
Eingaben
- in_scopeThe article applies to the situationboolean
- punktParagraph of the articleenum (1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14)
Regelbaum
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 1)
Paragraph 1 applies
(1) Die Marktüberwachungsbehörde eines Mitgliedstaats fordert einen Wirtschaftsakteur auf, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, wenn sie nach einer Bewertung gemäß Artikel 54 feststellt, dass ein Produkt mit digitalen Elementen und die vom Hersteller festgelegten Verfahren zwar dieser Verordnung entsprechen, jedoch ein erhebliches Cybersicherheitsrisiko sowie folgende Risiken bergen:
Absatz 1
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 2)
Paragraph 2 applies
a)
Absatz 2
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 3)
Paragraph 3 applies
Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit von Personen,
Absatz 3
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 4)
Paragraph 4 applies
b)
Absatz 4
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 5)
Paragraph 5 applies
Risiko für die Erfüllung der Pflichten aus dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht zum Schutz der Grundrechte,
Absatz 5
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 6)
Paragraph 6 applies
c)
Absatz 6
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 7)
Paragraph 7 applies
Risiko für die Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität oder Vertraulichkeit von Diensten, die über ein elektronisches Informationssystem von in Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2022/2555 genannten wesentlichen Einrichtungen angeboten werden oder
Absatz 7
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 8)
Paragraph 8 applies
d)
Absatz 8
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 9)
Paragraph 9 applies
Risiko für andere Aspekte des Schutzes öffentlicher Interessen.
Absatz 9
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 10)
Paragraph 10 applies
Die in Unterabsatz 1 genannten Maßnahmen können Maßnahmen umfassen, mit denen sichergestellt wird, dass das betreffende Produkt mit digitalen Elementen und die vom Hersteller festgelegten Verfahren die relevanten Risiken nicht mehr bergen, wenn das betreffende Produkt mit digitalen Elementen auf dem Markt bereitgestellt, vom Markt rückgenommen oder zurückgerufen wird, und müssen der Art dieser Risiken angemessen sein…
Absatz 10
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 11)
Paragraph 11 applies
(2) Der Hersteller oder andere betreffende Wirtschaftsakteure sorgen dafür, dass in Bezug auf alle betroffenen Produkte mit digitalen Elementen, die sie in der Union auf dem Markt bereitgestellt haben, innerhalb der von der Marktüberwachungsbehörde des in Absatz 1 genannten Mitgliedstaats gesetzten Frist Korrekturmaßnahmen ergriffen werden.
Absatz 11
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 12)
Paragraph 12 applies
(3) Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über alle gemäß Absatz 1 ergriffenen Maßnahmen. Aus diesen Informationen gehen alle verfügbaren Einzelheiten hervor, insbesondere die Daten zur Identifizierung des betroffenen Produkts mit digitalen Elementen, dessen Herkunft und Lieferkette, die Art des damit verbundenen Risikos sowie die Art und Dauer der ergriffenen nati…
Absatz 12
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 13)
Paragraph 13 applies
(4) Die Kommission konsultiert unverzüglich die Mitgliedstaaten und den betroffenen Wirtschaftsakteur und nimmt eine Prüfung der ergriffenen nationalen Maßnahmen vor. Anhand der Ergebnisse dieser Prüfung beschließt die Kommission, ob die Maßnahme gerechtfertigt ist oder nicht, und schlägt, falls erforderlich, geeignete Maßnahmen vor.
Absatz 13
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 14)
Paragraph 14 applies
(5) Die Kommission richtet den in Absatz 4 genannten Beschluss an die Mitgliedstaaten.
Absatz 14
Wenn keine Regel greift: The article is not stated to apply, or no paragraph is selected. The agent abstains rather than guesses.
Der gelesene Artikeltext
- 1(1) Die Marktüberwachungsbehörde eines Mitgliedstaats fordert einen Wirtschaftsakteur auf, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, wenn sie nach einer Bewertung gemäß Artikel 54 feststellt, dass ein Produkt mit digitalen Elementen und die vom Hersteller festgelegten Verfahren zwar dieser Verordnung entsprechen, jedoch ein erhebliches Cybersicherheitsrisiko sowie folgende Risiken bergen:
- 2a)
- 3Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit von Personen,
- 4b)
- 5Risiko für die Erfüllung der Pflichten aus dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht zum Schutz der Grundrechte,
- 6c)
- 7Risiko für die Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität oder Vertraulichkeit von Diensten, die über ein elektronisches Informationssystem von in Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2022/2555 genannten wesentlichen Einrichtungen angeboten werden oder
- 8d)
- 9Risiko für andere Aspekte des Schutzes öffentlicher Interessen.
- 10Die in Unterabsatz 1 genannten Maßnahmen können Maßnahmen umfassen, mit denen sichergestellt wird, dass das betreffende Produkt mit digitalen Elementen und die vom Hersteller festgelegten Verfahren die relevanten Risiken nicht mehr bergen, wenn das betreffende Produkt mit digitalen Elementen auf dem Markt bereitgestellt, vom Markt rückgenommen oder zurückgerufen wird, und müssen der Art dieser Risiken angemessen sein.
- 11(2) Der Hersteller oder andere betreffende Wirtschaftsakteure sorgen dafür, dass in Bezug auf alle betroffenen Produkte mit digitalen Elementen, die sie in der Union auf dem Markt bereitgestellt haben, innerhalb der von der Marktüberwachungsbehörde des in Absatz 1 genannten Mitgliedstaats gesetzten Frist Korrekturmaßnahmen ergriffen werden.
- 12(3) Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über alle gemäß Absatz 1 ergriffenen Maßnahmen. Aus diesen Informationen gehen alle verfügbaren Einzelheiten hervor, insbesondere die Daten zur Identifizierung des betroffenen Produkts mit digitalen Elementen, dessen Herkunft und Lieferkette, die Art des damit verbundenen Risikos sowie die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen.
- 13(4) Die Kommission konsultiert unverzüglich die Mitgliedstaaten und den betroffenen Wirtschaftsakteur und nimmt eine Prüfung der ergriffenen nationalen Maßnahmen vor. Anhand der Ergebnisse dieser Prüfung beschließt die Kommission, ob die Maßnahme gerechtfertigt ist oder nicht, und schlägt, falls erforderlich, geeignete Maßnahmen vor.
- 14(5) Die Kommission richtet den in Absatz 4 genannten Beschluss an die Mitgliedstaaten.
Herkunft
Schnittstelle
Hashes
Artefakte
Keine Rechtsberatung. Deterministisk regeluppslagning. Ingen juridisk rådgivning, inget efterlevnadsbeslut, ingen bedömning av ett enskilt ärende.
Zitierung: 32024R2847 art. 57, Konforme Produkte mit digitalen Elementen, die ein erhebliches Cybersicherheitsrisiko bergen. ExploreWorld Legal, https://legal.exploreworldai.com/agent/cyberresiliens-2024-2847/artikel-57 (hämtad 2026-08-18, bevis sha256:ad98ee7bd4961b8f, bygge legal-2026-08-25).