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Agent · cyberresiliens-2024-2847-24

Cyberresiliensakten artikel 24: Pflichten der Verwalter quelloffener Software

Struktureller Baum: die Absätze des Artikels, wörtlich.

CELEX 32024R2847 · 2026-08-18 · Gewicht 78 · minimal-risk

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Was diese Seite ist
Agent, Cyberresiliensakten artikel 24
Gegen die amtliche Quelle geprüft
2026-08-18Aktuell
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Rechtsordnung

Derselbe Agent, gelesen mit dem Blick eines Landes.

Eingaben

  • in_scopeThe article applies to the situationboolean
  • punktParagraph of the articleenum (1 | 2 | 3 | 4)

Regelbaum

  1. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 1)

    Paragraph 1 applies

    (1) Verwalter quelloffener Software entwickeln und dokumentieren auf überprüfbare Weise eine Cybersicherheitsstrategie, um die Entwicklung eines sicheren Produkts mit digitalen Elementen sowie einen wirksamen Umgang mit Schwachstellen durch die Entwickler dieses Produkts zu fördern. Diese Strategie fördert auch die freiwillige Meldung von Schwachstellen gemäß Artikel 15 durch die Entwickler dieses Produkts und trägt…

    Absatz 1

  2. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 2)

    Paragraph 2 applies

    (2) Verwalter quelloffener Software arbeiten auf deren Verlangen mit den Marktüberwachungsbehörden zusammen, um die Cybersicherheitsrisiken zu mindern, die von einem Produkt mit digitalen Elementen ausgehen, das als freie und quelloffene Software gilt.

    Absatz 2

  3. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 3)

    Paragraph 3 applies

    Auf begründetes Verlangen einer Marktüberwachungsbehörde übermitteln Verwalter quelloffener Software dieser Behörde in einer für diese Behörde leicht verständlichen Sprache die in Absatz 1 genannten Unterlagen in Papierform oder in elektronischer Form.

    Absatz 3

  4. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 4)

    Paragraph 4 applies

    (3) Die in Artikel 14 Absatz 1 festgelegten Verpflichtungen gelten für Verwalter quelloffener Software, soweit sie an der Entwicklung der Produkte mit digitalen Elementen beteiligt sind. Die in Artikel 14 Absätze 3 und 8 festgelegten Verpflichtungen gelten für Verwalter quelloffener Software, soweit schwerwiegende Sicherheitsvorfälle, die sich auf die Sicherheit von Produkten mit digitalen Elementen auswirken, Netz-…

    Absatz 4

Wenn keine Regel greift: The article is not stated to apply, or no paragraph is selected. The agent abstains rather than guesses.

Der gelesene Artikeltext

  1. 1(1) Verwalter quelloffener Software entwickeln und dokumentieren auf überprüfbare Weise eine Cybersicherheitsstrategie, um die Entwicklung eines sicheren Produkts mit digitalen Elementen sowie einen wirksamen Umgang mit Schwachstellen durch die Entwickler dieses Produkts zu fördern. Diese Strategie fördert auch die freiwillige Meldung von Schwachstellen gemäß Artikel 15 durch die Entwickler dieses Produkts und trägt den Besonderheiten des Verwalters quelloffener Software und den rechtlichen und organisatorischen Vorkehrungen, denen er unterliegt, Rechnung. Diese Strategie umfasst insbesondere Aspekte im Zusammenhang mit der Dokumentation, Behebung und Beseitigung von Schwachstellen und fördert den Austausch von Informationen über aufgedeckte Schwachstellen innerhalb der Open-Source-Gemeinschaft.
  2. 2(2) Verwalter quelloffener Software arbeiten auf deren Verlangen mit den Marktüberwachungsbehörden zusammen, um die Cybersicherheitsrisiken zu mindern, die von einem Produkt mit digitalen Elementen ausgehen, das als freie und quelloffene Software gilt.
  3. 3Auf begründetes Verlangen einer Marktüberwachungsbehörde übermitteln Verwalter quelloffener Software dieser Behörde in einer für diese Behörde leicht verständlichen Sprache die in Absatz 1 genannten Unterlagen in Papierform oder in elektronischer Form.
  4. 4(3) Die in Artikel 14 Absatz 1 festgelegten Verpflichtungen gelten für Verwalter quelloffener Software, soweit sie an der Entwicklung der Produkte mit digitalen Elementen beteiligt sind. Die in Artikel 14 Absätze 3 und 8 festgelegten Verpflichtungen gelten für Verwalter quelloffener Software, soweit schwerwiegende Sicherheitsvorfälle, die sich auf die Sicherheit von Produkten mit digitalen Elementen auswirken, Netz- und Informationssysteme beeinträchtigen, die von den Verwaltern quelloffener Software für die Entwicklung solcher Produkte bereitgestellt werden.

Herkunft

treatyTFEU art. 288 (förordning)
act32024R2847
chapter
article24
paragraphs4
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supervisor
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Schnittstelle

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Artefakte

Keine Rechtsberatung. Deterministisk regeluppslagning. Ingen juridisk rådgivning, inget efterlevnadsbeslut, ingen bedömning av ett enskilt ärende.

Zitierung: 32024R2847 art. 24, Pflichten der Verwalter quelloffener Software. ExploreWorld Legal, https://legal.exploreworldai.com/agent/cyberresiliens-2024-2847/artikel-24 (hämtad 2026-08-18, bevis sha256:4303cc78105ba273, bygge legal-2026-08-25).