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Agent · cyberresiliens-2024-2847-19

Cyberresiliensakten artikel 19: Pflichten der Einführer

Struktureller Baum: die Absätze des Artikels, wörtlich.

CELEX 32024R2847 · 2026-08-18 · Gewicht 78 · minimal-risk

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CyberresiliensaktenOffizielle Quelle

Was diese Seite ist
Agent, Cyberresiliensakten artikel 19
Gegen die amtliche Quelle geprüft
2026-08-18Aktuell
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Rechtsordnung

Derselbe Agent, gelesen mit dem Blick eines Landes.

Eingaben

  • in_scopeThe article applies to the situationboolean
  • punktParagraph of the articleenum (1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14)

Regelbaum

  1. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 1)

    Paragraph 1 applies

    (1) Die Einführer bringen nur Produkte mit digitalen Elementen in den Verkehr, die den grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen in Anhang I Teil I genügen und bei denen die vom Hersteller festgelegten Verfahren den grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen in Anhang I Teil II genügen.

    Absatz 1

  2. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 2)

    Paragraph 2 applies

    (2) Bevor sie ein Produkt mit digitalen Elementen in den Verkehr bringen, stellen die Einführer sicher, dass

    Absatz 2

  3. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 3)

    Paragraph 3 applies

    a)

    Absatz 3

  4. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 4)

    Paragraph 4 applies

    der Hersteller die geeigneten Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 32 durchgeführt hat;

    Absatz 4

  5. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 5)

    Paragraph 5 applies

    b)

    Absatz 5

  6. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 6)

    Paragraph 6 applies

    der Hersteller die technische Dokumentation erstellt hat;

    Absatz 6

  7. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 7)

    Paragraph 7 applies

    c)

    Absatz 7

  8. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 8)

    Paragraph 8 applies

    das Produkt mit digitalen Elementen mit der in Artikel 30 genannten CE-Kennzeichnung versehen ist und ihm die EU-Konformitätserklärung gemäß Artikel 13 Absatz 20 sowie die Informationen und Anleitungen für den Nutzer gemäß Anhang II in einer Sprache, die von den Nutzern und den Marktüberwachungsbehörden leicht verstanden werden kann, beigefügt sind;

    Absatz 8

  9. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 9)

    Paragraph 9 applies

    d)

    Absatz 9

  10. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 10)

    Paragraph 10 applies

    der Hersteller die in Artikel 13 Absätze 15, 16 und 19 genannten Anforderungen erfüllt.

    Absatz 10

  11. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 11)

    Paragraph 11 applies

    Für die Zwecke dieses Absatzes müssen die Einführer in der Lage sein, die erforderlichen Unterlagen zum Nachweis der Erfüllung der in diesem Artikel festgelegten Anforderungen vorzulegen.

    Absatz 11

  12. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 12)

    Paragraph 12 applies

    (3) Ist ein Einführer der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein Produkt mit digitalen Elementen oder die vom Hersteller festgelegten Verfahren dieser Verordnung nicht genügen, bringt er das Produkt erst dann in den Verkehr, wenn die Konformität dieses Produkts und der vom Hersteller festgelegten Verfahren mit dieser Verordnung hergestellt ist. Wenn das Produkt mit digitalen Elementen ein erhebliches C…

    Absatz 12

  13. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 13)

    Paragraph 13 applies

    Hat ein Einführer Grund zu der Annahme, dass ein Produkt mit digitalen Elementen angesichts nichttechnischer Risikofaktoren ein erhebliches Cybersicherheitsrisiko darstellen könnte, so unterrichtet er die Marktüberwachungsbehörden hiervon. Nach Erhalt dieser Informationen befolgen die Marktüberwachungsbehörden die in Artikel 54 Absatz 2 genannten Verfahren.

    Absatz 13

  14. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 14)

    Paragraph 14 applies

    (4) Die Einführer geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke, ihre Postanschrift, ihre E-Mail-Adresse oder andere digitale Kontaktmöglichkeiten sowie gegebenenfalls die Website, unter der sie zu erreichen sind, entweder auf dem Produkt mit digitalen Elementen selbst oder auf der Verpackung oder in den dem Produkt mit digitalen Elementen beigefügten Unterlagen an. Die Konta…

    Absatz 14

Wenn keine Regel greift: The article is not stated to apply, or no paragraph is selected. The agent abstains rather than guesses.

Der gelesene Artikeltext

  1. 1(1) Die Einführer bringen nur Produkte mit digitalen Elementen in den Verkehr, die den grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen in Anhang I Teil I genügen und bei denen die vom Hersteller festgelegten Verfahren den grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen in Anhang I Teil II genügen.
  2. 2(2) Bevor sie ein Produkt mit digitalen Elementen in den Verkehr bringen, stellen die Einführer sicher, dass
  3. 3a)
  4. 4der Hersteller die geeigneten Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 32 durchgeführt hat;
  5. 5b)
  6. 6der Hersteller die technische Dokumentation erstellt hat;
  7. 7c)
  8. 8das Produkt mit digitalen Elementen mit der in Artikel 30 genannten CE-Kennzeichnung versehen ist und ihm die EU-Konformitätserklärung gemäß Artikel 13 Absatz 20 sowie die Informationen und Anleitungen für den Nutzer gemäß Anhang II in einer Sprache, die von den Nutzern und den Marktüberwachungsbehörden leicht verstanden werden kann, beigefügt sind;
  9. 9d)
  10. 10der Hersteller die in Artikel 13 Absätze 15, 16 und 19 genannten Anforderungen erfüllt.
  11. 11Für die Zwecke dieses Absatzes müssen die Einführer in der Lage sein, die erforderlichen Unterlagen zum Nachweis der Erfüllung der in diesem Artikel festgelegten Anforderungen vorzulegen.
  12. 12(3) Ist ein Einführer der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein Produkt mit digitalen Elementen oder die vom Hersteller festgelegten Verfahren dieser Verordnung nicht genügen, bringt er das Produkt erst dann in den Verkehr, wenn die Konformität dieses Produkts und der vom Hersteller festgelegten Verfahren mit dieser Verordnung hergestellt ist. Wenn das Produkt mit digitalen Elementen ein erhebliches Cybersicherheitsrisiko birgt, unterrichtet der Einführer zudem den Hersteller und die Marktüberwachungsbehörden hiervon.
  13. 13Hat ein Einführer Grund zu der Annahme, dass ein Produkt mit digitalen Elementen angesichts nichttechnischer Risikofaktoren ein erhebliches Cybersicherheitsrisiko darstellen könnte, so unterrichtet er die Marktüberwachungsbehörden hiervon. Nach Erhalt dieser Informationen befolgen die Marktüberwachungsbehörden die in Artikel 54 Absatz 2 genannten Verfahren.
  14. 14(4) Die Einführer geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke, ihre Postanschrift, ihre E-Mail-Adresse oder andere digitale Kontaktmöglichkeiten sowie gegebenenfalls die Website, unter der sie zu erreichen sind, entweder auf dem Produkt mit digitalen Elementen selbst oder auf der Verpackung oder in den dem Produkt mit digitalen Elementen beigefügten Unterlagen an. Die Kontaktangaben sind in einer Sprache abzufassen, die von den Nutzern und den Marktüberwachungsbehörden leicht verstanden werden kann.

Herkunft

treatyTFEU art. 288 (förordning)
act32024R2847
chapter
article19
paragraphs14
jurisdictionEuropean Union (EU)
supervisor
national

Schnittstelle

callhttps://legal.exploreworldai.com/api/public/v1/agents/cyberresiliens-2024-2847-19/run
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Artefakte

Keine Rechtsberatung. Deterministisk regeluppslagning. Ingen juridisk rådgivning, inget efterlevnadsbeslut, ingen bedömning av ett enskilt ärende.

Zitierung: 32024R2847 art. 19, Pflichten der Einführer. ExploreWorld Legal, https://legal.exploreworldai.com/agent/cyberresiliens-2024-2847/artikel-19 (hämtad 2026-08-18, bevis sha256:36dd1df30b821b83, bygge legal-2026-08-25).