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Agent · produktansvar-2024-2853-18

PRODUCT-LIABILITY artikel 18: Abweichung vom Haftungsausschluss für Entwicklungsrisiken

Struktureller Baum: die Absätze des Artikels, wörtlich.

CELEX 32024L2853 · 2026-08-22 · Gewicht 67 · minimal-risk

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PRODUCT-LIABILITYOffizielle Quelle

Was diese Seite ist
Agent, PRODUCT-LIABILITY artikel 18
Gegen die amtliche Quelle geprüft
2026-08-22Aktuell
Verantwortlicher Herausgeber
ExploreWorld Legal, RedaktionHaftungsposition

Rechtsordnung

Derselbe Agent, gelesen mit dem Blick eines Landes.

Eingaben

  • in_scopeThe article applies to the situationboolean
  • punktParagraph of the articleenum (1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12)

Regelbaum

  1. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 1)

    Paragraph 1 applies

    (1) Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe e können die Mitgliedstaaten in ihren Rechtsordnungen bestehende Maßnahmen beibehalten, wonach ein Wirtschaftsakteur auch dann haftbar ist, wenn er beweist, dass die Fehlerhaftigkeit nach dem objektiven Stand der Wissenschaft und Technik zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens oder der Inbetriebnahme des Produkts oder in dem Zeitraum, in dem sich das Produkt unter der Kont…

    Absatz 1

  2. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 2)

    Paragraph 2 applies

    Mitgliedstaaten, die gemäß diesem Absatz Maßnahmen beibehalten möchten, teilen der Kommission den Wortlaut der Maßnahmen spätestens 9. Dezember 2026 mit. Die Kommission setzt die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.

    Absatz 2

  3. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 3)

    Paragraph 3 applies

    (2) Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe e können die Mitgliedstaaten in ihren Rechtsordnungen Maßnahmen erlassen oder ändern, wonach ein Wirtschaftsakteur auch dann haftbar ist, wenn er beweist, dass die Fehlerhaftigkeit nach dem objektiven Stand der Wissenschaft und Technik zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens oder der Inbetriebnahme des Produkts oder in dem Zeitraum, in dem sich das Produkt unter der Kontro…

    Absatz 3

  4. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 4)

    Paragraph 4 applies

    (3) Die Maßnahmen nach Absatz 2 müssen

    Absatz 4

  5. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 5)

    Paragraph 5 applies

    a)

    Absatz 5

  6. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 6)

    Paragraph 6 applies

    auf bestimmte Kategorien von Produkten beschränkt,

    Absatz 6

  7. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 7)

    Paragraph 7 applies

    b)

    Absatz 7

  8. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 8)

    Paragraph 8 applies

    durch Ziele im öffentlichen Interesse gerechtfertigt und

    Absatz 8

  9. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 9)

    Paragraph 9 applies

    c)

    Absatz 9

  10. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 10)

    Paragraph 10 applies

    insofern verhältnismäßig sein, als sie geeignet sind, die Verwirklichung der angestrebten Ziele zu ermöglichen, und nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist.

    Absatz 10

  11. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 11)

    Paragraph 11 applies

    (4) Mitgliedstaaten, die eine Maßnahme nach Absatz 2 erlassen oder ändern möchten, teilen der Kommission den Wortlaut der vorgeschlagenen Maßnahme mit und begründen, inwiefern diese Maßnahme mit Absatz 3 vereinbar ist. Die Kommission setzt die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.

    Absatz 11

  12. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 12)

    Paragraph 12 applies

    (5) Die Kommission kann innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt einer Mitteilung gemäß Absatz 4 eine Stellungnahme zum Wortlaut der vorgeschlagenen Maßnahme und zur Begründung dieser Maßnahme abgeben und trägt dabei allen von anderen Mitgliedstaaten eingegangenen Anmerkungen Rechnung. Derjenige Mitgliedstaat, der diese Maßnahme erlassen oder ändern möchte, stellt sie für sechs Monate nach ihrer Bekanntgabe an die Kom…

    Absatz 12

Wenn keine Regel greift: The article is not stated to apply, or no paragraph is selected. The agent abstains rather than guesses.

Der gelesene Artikeltext

  1. 1(1) Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe e können die Mitgliedstaaten in ihren Rechtsordnungen bestehende Maßnahmen beibehalten, wonach ein Wirtschaftsakteur auch dann haftbar ist, wenn er beweist, dass die Fehlerhaftigkeit nach dem objektiven Stand der Wissenschaft und Technik zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens oder der Inbetriebnahme des Produkts oder in dem Zeitraum, in dem sich das Produkt unter der Kontrolle des Herstellers befand, nicht erkannt werden konnte.
  2. 2Mitgliedstaaten, die gemäß diesem Absatz Maßnahmen beibehalten möchten, teilen der Kommission den Wortlaut der Maßnahmen spätestens 9. Dezember 2026 mit. Die Kommission setzt die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.
  3. 3(2) Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe e können die Mitgliedstaaten in ihren Rechtsordnungen Maßnahmen erlassen oder ändern, wonach ein Wirtschaftsakteur auch dann haftbar ist, wenn er beweist, dass die Fehlerhaftigkeit nach dem objektiven Stand der Wissenschaft und Technik zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens oder der Inbetriebnahme des Produkts oder in dem Zeitraum, in dem sich das Produkt unter der Kontrolle des Herstellers befand, nicht erkannt werden konnte.
  4. 4(3) Die Maßnahmen nach Absatz 2 müssen
  5. 5a)
  6. 6auf bestimmte Kategorien von Produkten beschränkt,
  7. 7b)
  8. 8durch Ziele im öffentlichen Interesse gerechtfertigt und
  9. 9c)
  10. 10insofern verhältnismäßig sein, als sie geeignet sind, die Verwirklichung der angestrebten Ziele zu ermöglichen, und nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist.
  11. 11(4) Mitgliedstaaten, die eine Maßnahme nach Absatz 2 erlassen oder ändern möchten, teilen der Kommission den Wortlaut der vorgeschlagenen Maßnahme mit und begründen, inwiefern diese Maßnahme mit Absatz 3 vereinbar ist. Die Kommission setzt die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.
  12. 12(5) Die Kommission kann innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt einer Mitteilung gemäß Absatz 4 eine Stellungnahme zum Wortlaut der vorgeschlagenen Maßnahme und zur Begründung dieser Maßnahme abgeben und trägt dabei allen von anderen Mitgliedstaaten eingegangenen Anmerkungen Rechnung. Derjenige Mitgliedstaat, der diese Maßnahme erlassen oder ändern möchte, stellt sie für sechs Monate nach ihrer Bekanntgabe an die Kommission zurück, es sei denn, die Kommission gibt ihre Stellungnahme früher ab.

Herkunft

treatyTFEU art. 288 (direktiv)
act32024L2853
chapter
article18
paragraphs12
jurisdictionEuropean Union (EU)
supervisor
national

Schnittstelle

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Artefakte

Keine Rechtsberatung. Deterministisk regeluppslagning. Ingen juridisk rådgivning, inget efterlevnadsbeslut, ingen bedömning av ett enskilt ärende.

Zitierung: 32024L2853 art. 18, Abweichung vom Haftungsausschluss für Entwicklungsrisiken. ExploreWorld Legal, https://legal.exploreworldai.com/agent/produktansvar-2024-2853/artikel-18 (hämtad 2026-08-22, bevis sha256:da3bb8f4594f36e1, bygge legal-2026-08-25).