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Agent · nis2-2022-2555-29

NIS2 artikel 29: Vereinbarungen über den Austausch von Informationen zur Cybersicherheit

Struktureller Baum: die Absätze des Artikels, wörtlich.

CELEX 32022L2555 · 2026-08-18 · Gewicht 79 · minimal-risk

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NIS2Offizielle Quelle

Was diese Seite ist
Agent, NIS2 artikel 29
Gegen die amtliche Quelle geprüft
2026-08-18Aktuell
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Rechtsordnung

Derselbe Agent, gelesen mit dem Blick eines Landes.

Eingaben

  • in_scopeThe article applies to the situationboolean
  • punktParagraph of the articleenum (1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9)

Regelbaum

  1. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 1)

    Paragraph 1 applies

    (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallende Einrichtungen und gegebenenfalls andere Einrichtungen, die nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, auf freiwilliger Basis relevante Cybersicherheitsinformationen untereinander austauschen können, einschließlich Informationen über Cyberbedrohungen, Beinahe-Vorfälle, Schwachstellen, Techniken und Verfahren,…

    Absatz 1

  2. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 2)

    Paragraph 2 applies

    a)

    Absatz 2

  3. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 3)

    Paragraph 3 applies

    dieser Informationsaustausch darauf abzielt, Sicherheitsvorfälle zu verhindern, aufzudecken, darauf zu reagieren oder sich von ihnen zu erholen oder ihre Folgen einzudämmen;

    Absatz 3

  4. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 4)

    Paragraph 4 applies

    b)

    Absatz 4

  5. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 5)

    Paragraph 5 applies

    durch diesen Informationsaustausch das Cybersicherheitsniveau erhöht wird, insbesondere indem Aufklärungsarbeit über Cyberbedrohungen geleistet wird, die Fähigkeit solcher Bedrohungen, sich zu verbreiten eingedämmt bzw. verhindert wird und eine Reihe von Abwehrkapazitäten, die Beseitigung und Offenlegung von Schwachstellen, Techniken zur Erkennung, Eindämmung und Verhütung von Bedrohungen, Eindämmungsstrategien, Reak…

    Absatz 5

  6. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 6)

    Paragraph 6 applies

    (2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Informationsaustausch innerhalb Gemeinschaften wesentlicher und wichtiger Einrichtungen und gegebenenfalls ihrer Lieferanten oder Dienstleister stattfindet. Dieser Austausch muss im Wege von Vereinbarungen über den Informationsaustausch im Bereich der Cybersicherheit unter Beachtung des potenziell sensiblen Charakters der ausgetauschten Informationen erfolgen.

    Absatz 6

  7. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 7)

    Paragraph 7 applies

    (3) Die Mitgliedstaaten erleichtern die Festlegung von Vereinbarungen über den Austausch von Informationen im Bereich der Cybersicherheit gemäß Absatz 2 dieses Artikels. In solchen Vereinbarungen können operative Elemente, einschließlich der Nutzung spezieller IKT-Plattformen und Automatisierungsinstrumente, der Inhalt und die Bedingungen der Vereinbarungen über den Informationsaustausch bestimmt werden. Bei der Fest…

    Absatz 7

  8. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 8)

    Paragraph 8 applies

    (4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass wesentliche und wichtige Einrichtungen die zuständigen Behörden beim Abschluss von in Absatz 2 genannten Vereinbarungen über den Informationsaustausch im Bereich der Cybersicherheit oder gegebenenfalls über ihren Rücktritt von solchen Vereinbarungen unterrichten, sobald dieser wirksam wird.

    Absatz 8

  9. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 9)

    Paragraph 9 applies

    (5) Die ENISA unterstützt den Abschluss von Vereinbarungen über den Austausch von Informationen im Bereich der Cybersicherheit gemäß Absatz 2, indem sie bewährte Verfahren austauscht und Orientierungshilfen zur Verfügung stellt.

    Absatz 9

Wenn keine Regel greift: The article is not stated to apply, or no paragraph is selected. The agent abstains rather than guesses.

Der gelesene Artikeltext

  1. 1(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallende Einrichtungen und gegebenenfalls andere Einrichtungen, die nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, auf freiwilliger Basis relevante Cybersicherheitsinformationen untereinander austauschen können, einschließlich Informationen über Cyberbedrohungen, Beinahe-Vorfälle, Schwachstellen, Techniken und Verfahren, Kompromittierungsindikatoren, gegnerische Taktiken, bedrohungsspezifische Informationen, Cybersicherheitswarnungen und Empfehlungen für die Konfiguration von Cybersicherheitsinstrumenten zur Aufdeckung von Cyberangriffen, sofern
  2. 2a)
  3. 3dieser Informationsaustausch darauf abzielt, Sicherheitsvorfälle zu verhindern, aufzudecken, darauf zu reagieren oder sich von ihnen zu erholen oder ihre Folgen einzudämmen;
  4. 4b)
  5. 5durch diesen Informationsaustausch das Cybersicherheitsniveau erhöht wird, insbesondere indem Aufklärungsarbeit über Cyberbedrohungen geleistet wird, die Fähigkeit solcher Bedrohungen, sich zu verbreiten eingedämmt bzw. verhindert wird und eine Reihe von Abwehrkapazitäten, die Beseitigung und Offenlegung von Schwachstellen, Techniken zur Erkennung, Eindämmung und Verhütung von Bedrohungen, Eindämmungsstrategien, Reaktions- und Wiederherstellungsphasen unterstützt werden oder indem die gemeinsame Forschung im Bereich Cyberbedrohung zwischen öffentlichen und privaten Einrichtungen gefördert wird.
  6. 6(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Informationsaustausch innerhalb Gemeinschaften wesentlicher und wichtiger Einrichtungen und gegebenenfalls ihrer Lieferanten oder Dienstleister stattfindet. Dieser Austausch muss im Wege von Vereinbarungen über den Informationsaustausch im Bereich der Cybersicherheit unter Beachtung des potenziell sensiblen Charakters der ausgetauschten Informationen erfolgen.
  7. 7(3) Die Mitgliedstaaten erleichtern die Festlegung von Vereinbarungen über den Austausch von Informationen im Bereich der Cybersicherheit gemäß Absatz 2 dieses Artikels. In solchen Vereinbarungen können operative Elemente, einschließlich der Nutzung spezieller IKT-Plattformen und Automatisierungsinstrumente, der Inhalt und die Bedingungen der Vereinbarungen über den Informationsaustausch bestimmt werden. Bei der Festlegung der Einzelheiten der Beteiligung von Behörden an solchen Vereinbarungen können die Mitgliedstaaten Bedingungen für die von den zuständigen Behörden oder CSIRTs bereitgestellten Informationen festlegen. Die Mitgliedstaaten bieten Unterstützung bei der Anwendung solcher Vereinbarungen im Einklang mit ihren in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe h genannten Konzepten.
  8. 8(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass wesentliche und wichtige Einrichtungen die zuständigen Behörden beim Abschluss von in Absatz 2 genannten Vereinbarungen über den Informationsaustausch im Bereich der Cybersicherheit oder gegebenenfalls über ihren Rücktritt von solchen Vereinbarungen unterrichten, sobald dieser wirksam wird.
  9. 9(5) Die ENISA unterstützt den Abschluss von Vereinbarungen über den Austausch von Informationen im Bereich der Cybersicherheit gemäß Absatz 2, indem sie bewährte Verfahren austauscht und Orientierungshilfen zur Verfügung stellt.

Herkunft

treatyTFEU art. 288 (direktiv)
act32022L2555
chapterVI. Information sharing
article29
paragraphs9
jurisdictionEuropean Union (EU)
supervisorIMY — Sweden
national

Schnittstelle

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Artefakte

Keine Rechtsberatung. Deterministisk regeluppslagning. Ingen juridisk rådgivning, inget efterlevnadsbeslut, ingen bedömning av ett enskilt ärende.

Zitierung: 32022L2555 art. 29, Vereinbarungen über den Austausch von Informationen zur Cybersicherheit. ExploreWorld Legal, https://legal.exploreworldai.com/agent/nis2-2022-2555/artikel-29 (hämtad 2026-08-18, bevis sha256:e7508ea74593fc09, bygge legal-2026-08-25).