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Agent · mica-2023-1114-56

MiCA artikel 56: Einstufung von E-Geld-Token als signifikante E-Geld-Token

Struktureller Baum: die Absätze des Artikels, wörtlich.

CELEX 32023R1114 · 2026-08-18 · Gewicht 74 · minimal-risk

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MiCAOffizielle Quelle

Was diese Seite ist
Agent, MiCA artikel 56
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2026-08-18Aktuell
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Rechtsordnung

Derselbe Agent, gelesen mit dem Blick eines Landes.

Eingaben

  • in_scopeThe article applies to the situationboolean
  • punktParagraph of the articleenum (1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14)

Regelbaum

  1. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 1)

    Paragraph 1 applies

    (1) Die EBA stuft E-Geld-Token gemäß Artikel 43 Absatz 1 als signifikante E-Geld-Token ein, wenn mindestens drei der in Artikel 43 Absatz 1 festgelegten Kriterien erfüllt sind:

    Absatz 1

  2. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 2)

    Paragraph 2 applies

    a)

    Absatz 2

  3. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 3)

    Paragraph 3 applies

    in dem vom ersten Bericht mit Informationen gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels abgedeckten Zeitraum nach dem öffentlichen Angebot oder dem Antrag auf Zulassung zum Handel dieser Token, oder

    Absatz 3

  4. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 4)

    Paragraph 4 applies

    b)

    Absatz 4

  5. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 5)

    Paragraph 5 applies

    in dem Zeitraum, der von mindestens zwei aufeinanderfolgenden Berichten mit Informationen gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels abgedeckt ist.

    Absatz 5

  6. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 6)

    Paragraph 6 applies

    (2) Geben mehrere Emittenten denselben E-Geld-Token aus, so wird die Erfüllung der in Artikel 43 Absatz 1 festgelegten Kriterien nach Aggregation der Daten dieser Emittenten bewertet.

    Absatz 6

  7. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 7)

    Paragraph 7 applies

    (3) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des Emittenten übermitteln der EBA und der EZB mindestens zweimal im Jahr die Informationen, die für die Bewertung der Erfüllung der in Artikel 43 Absatz 1 genannten Kriterien erheblich sind, gegebenenfalls einschließlich der gemäß Artikel 22 eingegangenen Informationen.

    Absatz 7

  8. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 8)

    Paragraph 8 applies

    Ist der Emittent in einem Mitgliedstaat niedergelassen, dessen amtliche Währung nicht der Euro ist, oder gilt eine andere amtliche Währung als der Euro in einem Mitgliedstaat als Bezugsgröße für die E-Geld-Token, so übermitteln die zuständigen Behörden die Informationen gemäß Unterabsatz 1 auch der Zentralbank des betreffenden Mitgliedstaats.

    Absatz 8

  9. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 9)

    Paragraph 9 applies

    (4) Gelangt die EBA zu der Auffassung, dass ein E-Geld-Token gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels die in Artikel 43 Absatz 1 genannten Kriterien gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erfüllt, so erstellt sie einen Entwurf eines Beschlusses zur Einstufung des E-Geld-Token als signifikanten E-Geld-Token und übermittelt diesen Entwurf eines Beschlusses dem Emittenten des E-Geld-Token und der zuständigen Behörde d…

    Absatz 9

  10. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 10)

    Paragraph 10 applies

    Die Emittenten dieser E-Geld-Token, die für sie zuständigen Behörden, die EZB und gegebenenfalls die Zentralbank des betreffenden Mitgliedstaats haben ab dem Tag der Übermittlung des Entwurfs eines Beschlusses 20 Arbeitstage Zeit, um schriftlich Stellung zu nehmen und Bemerkungen vorzubringen. Die EBA trägt diesen Stellungnahmen und Bemerkungen vor der Annahme eines endgültigen Beschlusses gebührend Rechnung.

    Absatz 10

  11. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 11)

    Paragraph 11 applies

    (5) Die EBA trifft innerhalb von 60 Arbeitstagen ab dem Tag der in Absatz 4 genannten Übermittlung ihren endgültigen Beschluss darüber, ob ein E-Geld-Token als signifikanter E-Geld-Token eingestuft wird, und übermittelt dem Emittenten dieses E-Geld-Token und der für ihn zuständigen Behörde umgehend diesen Beschluss.

    Absatz 11

  12. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 12)

    Paragraph 12 applies

    (6) Wurde ein E-Geld-Token gemäß einem Beschluss der EBA nach Absatz 5 als signifikant eingestuft, so wird gemäß Artikel 117 Absatz 4 die Zuständigkeit für die Beaufsichtigung des Emittenten dieses E-Geld-Token innerhalb von 20 Arbeitstagen nach dem Tag der Übermittlung dieses Beschlusses von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des Emittenten auf die EBA übertragen.

    Absatz 12

  13. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 13)

    Paragraph 13 applies

    Die EBA und die zuständige Behörde arbeiten zusammen, um einen reibungslosen Übergang der Aufsichtsbefugnisse sicherzustellen.

    Absatz 13

  14. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 14)

    Paragraph 14 applies

    (7) Abweichend von Absatz 6 wird die Zuständigkeit für die Beaufsichtigung der Emittenten von signifikanten E-Geld-Token, die auf eine andere amtliche Währung eines Mitgliedstaats als den Euro lauten, nicht der EBA übertragen, wenn mindestens 80 % der Anzahl der Inhaber und des Volumens der Geschäfte mit diesen signifikanten E-Geld-Token im Herkunftsmitgliedstaat konzentriert sind.

    Absatz 14

Wenn keine Regel greift: The article is not stated to apply, or no paragraph is selected. The agent abstains rather than guesses.

Der gelesene Artikeltext

  1. 1(1) Die EBA stuft E-Geld-Token gemäß Artikel 43 Absatz 1 als signifikante E-Geld-Token ein, wenn mindestens drei der in Artikel 43 Absatz 1 festgelegten Kriterien erfüllt sind:
  2. 2a)
  3. 3in dem vom ersten Bericht mit Informationen gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels abgedeckten Zeitraum nach dem öffentlichen Angebot oder dem Antrag auf Zulassung zum Handel dieser Token, oder
  4. 4b)
  5. 5in dem Zeitraum, der von mindestens zwei aufeinanderfolgenden Berichten mit Informationen gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels abgedeckt ist.
  6. 6(2) Geben mehrere Emittenten denselben E-Geld-Token aus, so wird die Erfüllung der in Artikel 43 Absatz 1 festgelegten Kriterien nach Aggregation der Daten dieser Emittenten bewertet.
  7. 7(3) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des Emittenten übermitteln der EBA und der EZB mindestens zweimal im Jahr die Informationen, die für die Bewertung der Erfüllung der in Artikel 43 Absatz 1 genannten Kriterien erheblich sind, gegebenenfalls einschließlich der gemäß Artikel 22 eingegangenen Informationen.
  8. 8Ist der Emittent in einem Mitgliedstaat niedergelassen, dessen amtliche Währung nicht der Euro ist, oder gilt eine andere amtliche Währung als der Euro in einem Mitgliedstaat als Bezugsgröße für die E-Geld-Token, so übermitteln die zuständigen Behörden die Informationen gemäß Unterabsatz 1 auch der Zentralbank des betreffenden Mitgliedstaats.
  9. 9(4) Gelangt die EBA zu der Auffassung, dass ein E-Geld-Token gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels die in Artikel 43 Absatz 1 genannten Kriterien gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erfüllt, so erstellt sie einen Entwurf eines Beschlusses zur Einstufung des E-Geld-Token als signifikanten E-Geld-Token und übermittelt diesen Entwurf eines Beschlusses dem Emittenten des E-Geld-Token und der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des Emittenten, der EZB und in den in Absatz 3 Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Fällen der Zentralbank des betreffenden Mitgliedstaats.
  10. 10Die Emittenten dieser E-Geld-Token, die für sie zuständigen Behörden, die EZB und gegebenenfalls die Zentralbank des betreffenden Mitgliedstaats haben ab dem Tag der Übermittlung des Entwurfs eines Beschlusses 20 Arbeitstage Zeit, um schriftlich Stellung zu nehmen und Bemerkungen vorzubringen. Die EBA trägt diesen Stellungnahmen und Bemerkungen vor der Annahme eines endgültigen Beschlusses gebührend Rechnung.
  11. 11(5) Die EBA trifft innerhalb von 60 Arbeitstagen ab dem Tag der in Absatz 4 genannten Übermittlung ihren endgültigen Beschluss darüber, ob ein E-Geld-Token als signifikanter E-Geld-Token eingestuft wird, und übermittelt dem Emittenten dieses E-Geld-Token und der für ihn zuständigen Behörde umgehend diesen Beschluss.
  12. 12(6) Wurde ein E-Geld-Token gemäß einem Beschluss der EBA nach Absatz 5 als signifikant eingestuft, so wird gemäß Artikel 117 Absatz 4 die Zuständigkeit für die Beaufsichtigung des Emittenten dieses E-Geld-Token innerhalb von 20 Arbeitstagen nach dem Tag der Übermittlung dieses Beschlusses von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des Emittenten auf die EBA übertragen.
  13. 13Die EBA und die zuständige Behörde arbeiten zusammen, um einen reibungslosen Übergang der Aufsichtsbefugnisse sicherzustellen.
  14. 14(7) Abweichend von Absatz 6 wird die Zuständigkeit für die Beaufsichtigung der Emittenten von signifikanten E-Geld-Token, die auf eine andere amtliche Währung eines Mitgliedstaats als den Euro lauten, nicht der EBA übertragen, wenn mindestens 80 % der Anzahl der Inhaber und des Volumens der Geschäfte mit diesen signifikanten E-Geld-Token im Herkunftsmitgliedstaat konzentriert sind.

Herkunft

treatyTFEU art. 288 (förordning)
act32023R1114
chapter
article56
paragraphs14
jurisdictionEuropean Union (EU)
supervisorFinansinspektionen — Sweden
national

Schnittstelle

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Artefakte

Keine Rechtsberatung. Deterministisk regeluppslagning. Ingen juridisk rådgivning, inget efterlevnadsbeslut, ingen bedömning av ett enskilt ärende.

Zitierung: 32023R1114 art. 56, Einstufung von E-Geld-Token als signifikante E-Geld-Token. ExploreWorld Legal, https://legal.exploreworldai.com/agent/mica-2023-1114/artikel-56 (hämtad 2026-08-18, bevis sha256:7a275639a6835340, bygge legal-2026-08-25).