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Agent · mica-2023-1114-39

MiCA artikel 39: Recht auf Rücktausch

Struktureller Baum: die Absätze des Artikels, wörtlich.

CELEX 32023R1114 · 2026-08-18 · Gewicht 74 · minimal-risk

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MiCAOffizielle Quelle

Was diese Seite ist
Agent, MiCA artikel 39
Gegen die amtliche Quelle geprüft
2026-08-18Aktuell
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Rechtsordnung

Derselbe Agent, gelesen mit dem Blick eines Landes.

Eingaben

  • in_scopeThe article applies to the situationboolean
  • punktParagraph of the articleenum (1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14)

Regelbaum

  1. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 1)

    Paragraph 1 applies

    (1) Die Inhaber vermögenswertereferenzierter Token haben jederzeit das Recht auf Rücktausch gegenüber den Emittenten der vermögenswertereferenzierten Token und in Bezug auf das Reservevermögen, wenn die Emittenten ihren in Kapitel 6 dieses Titels genannten Verpflichtungen nicht nachkommen können. Die Emittenten legen klare und detaillierte Strategien und Verfahren in Bezug auf solche dauerhaften Rücktauschrechte fest…

    Absatz 1

  2. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 2)

    Paragraph 2 applies

    (2) Auf Wunsch eines Inhabers eines vermögenswertreferenzierten Token muss ein Emittent eines solchen Token den Rücktausch entweder im Wege der Zahlung eines dem Marktwert der Vermögenswerte, auf die die vermögenswertereferenzierten Token Bezug nehmen, entsprechenden Geldbetrags, wobei es sich nicht um elektronisches Geld handelt, oder im Wege der Bereitstellung der Vermögenswerte, auf die den Token Bezug nehmen, vor…

    Absatz 2

  3. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 3)

    Paragraph 3 applies

    a)

    Absatz 3

  4. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 4)

    Paragraph 4 applies

    die Modalitäten, einschließlich einschlägiger Schwellenwerte, Fristen und Zeitrahmen, nach denen Inhaber vermögenswertereferenzierter Token ein solches Recht auf Rücktausch ausüben können;

    Absatz 4

  5. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 5)

    Paragraph 5 applies

    b)

    Absatz 5

  6. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 6)

    Paragraph 6 applies

    die Mechanismen und Verfahren, durch die der Rücktausch der vermögenswertereferenzierten Token gewährleistet wird, auch unter angespannten Marktbedingungen sowie im Zusammenhang mit der Durchführung des Sanierungsplans gemäß Artikel 46 oder im Falle eines geordneten Rücktausches vermögenswertereferenzierter Token gemäß Artikel 47;

    Absatz 6

  7. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 7)

    Paragraph 7 applies

    c)

    Absatz 7

  8. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 8)

    Paragraph 8 applies

    die Bewertung oder die Grundsätze für die Bewertung der vermögenswertereferenzierten Token und des Reservevermögens bei Ausübung des Rechts auf Rücktausch durch den Inhaber vermögenswertereferenzierter Token, auch unter Anwendung der Bewertungsmethode gemäß Artikel 36 Absatz 11;

    Absatz 8

  9. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 9)

    Paragraph 9 applies

    d)

    Absatz 9

  10. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 10)

    Paragraph 10 applies

    die Bedingungen für die Abwicklung des Rücktausches und

    Absatz 10

  11. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 11)

    Paragraph 11 applies

    e)

    Absatz 11

  12. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 12)

    Paragraph 12 applies

    Maßnahmen, die die Emittenten ergreifen, um Erhöhungen oder Rückgänge der Reserve angemessen zu verwalten, damit nachteilige Auswirkungen der in der Reserve enthaltenen Vermögenswerte auf den Markt der Reservevermögen vermieden werden.

    Absatz 12

  13. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 13)

    Paragraph 13 applies

    Akzeptieren Emittenten beim Verkauf eines vermögenswertereferenzierten Token eine Zahlung eines Geldbetrags, bei dem es sich nicht um elektronisches Geld handelt und der auf eine bestimmte amtliche Währung eines Landes lautet, so müssen sie stets die Möglichkeit einräumen, den Token in einen Geldbetrag, bei dem es sich nicht um elektronisches Geld handelt und der auf dieselbe amtliche Währung lautet, zurückzutauschen…

    Absatz 13

  14. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 14)

    Paragraph 14 applies

    (3) Unbeschadet des Artikels 46 ist der Rücktausch von vermögenswertereferenzierten Token nicht gebührenpflichtig.

    Absatz 14

Wenn keine Regel greift: The article is not stated to apply, or no paragraph is selected. The agent abstains rather than guesses.

Der gelesene Artikeltext

  1. 1(1) Die Inhaber vermögenswertereferenzierter Token haben jederzeit das Recht auf Rücktausch gegenüber den Emittenten der vermögenswertereferenzierten Token und in Bezug auf das Reservevermögen, wenn die Emittenten ihren in Kapitel 6 dieses Titels genannten Verpflichtungen nicht nachkommen können. Die Emittenten legen klare und detaillierte Strategien und Verfahren in Bezug auf solche dauerhaften Rücktauschrechte fest, halten diese aufrecht und setzen sie um.
  2. 2(2) Auf Wunsch eines Inhabers eines vermögenswertreferenzierten Token muss ein Emittent eines solchen Token den Rücktausch entweder im Wege der Zahlung eines dem Marktwert der Vermögenswerte, auf die die vermögenswertereferenzierten Token Bezug nehmen, entsprechenden Geldbetrags, wobei es sich nicht um elektronisches Geld handelt, oder im Wege der Bereitstellung der Vermögenswerte, auf die den Token Bezug nehmen, vornehmen. Emittenten legen eine Strategie für ein solches dauerhaftes Recht auf Rücktausch fest, in der Folgendes geregelt ist:
  3. 3a)
  4. 4die Modalitäten, einschließlich einschlägiger Schwellenwerte, Fristen und Zeitrahmen, nach denen Inhaber vermögenswertereferenzierter Token ein solches Recht auf Rücktausch ausüben können;
  5. 5b)
  6. 6die Mechanismen und Verfahren, durch die der Rücktausch der vermögenswertereferenzierten Token gewährleistet wird, auch unter angespannten Marktbedingungen sowie im Zusammenhang mit der Durchführung des Sanierungsplans gemäß Artikel 46 oder im Falle eines geordneten Rücktausches vermögenswertereferenzierter Token gemäß Artikel 47;
  7. 7c)
  8. 8die Bewertung oder die Grundsätze für die Bewertung der vermögenswertereferenzierten Token und des Reservevermögens bei Ausübung des Rechts auf Rücktausch durch den Inhaber vermögenswertereferenzierter Token, auch unter Anwendung der Bewertungsmethode gemäß Artikel 36 Absatz 11;
  9. 9d)
  10. 10die Bedingungen für die Abwicklung des Rücktausches und
  11. 11e)
  12. 12Maßnahmen, die die Emittenten ergreifen, um Erhöhungen oder Rückgänge der Reserve angemessen zu verwalten, damit nachteilige Auswirkungen der in der Reserve enthaltenen Vermögenswerte auf den Markt der Reservevermögen vermieden werden.
  13. 13Akzeptieren Emittenten beim Verkauf eines vermögenswertereferenzierten Token eine Zahlung eines Geldbetrags, bei dem es sich nicht um elektronisches Geld handelt und der auf eine bestimmte amtliche Währung eines Landes lautet, so müssen sie stets die Möglichkeit einräumen, den Token in einen Geldbetrag, bei dem es sich nicht um elektronisches Geld handelt und der auf dieselbe amtliche Währung lautet, zurückzutauschen.
  14. 14(3) Unbeschadet des Artikels 46 ist der Rücktausch von vermögenswertereferenzierten Token nicht gebührenpflichtig.

Herkunft

treatyTFEU art. 288 (förordning)
act32023R1114
chapter
article39
paragraphs14
jurisdictionEuropean Union (EU)
supervisorFinansinspektionen — Sweden
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Schnittstelle

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Artefakte

Keine Rechtsberatung. Deterministisk regeluppslagning. Ingen juridisk rådgivning, inget efterlevnadsbeslut, ingen bedömning av ett enskilt ärende.

Zitierung: 32023R1114 art. 39, Recht auf Rücktausch. ExploreWorld Legal, https://legal.exploreworldai.com/agent/mica-2023-1114/artikel-39 (hämtad 2026-08-18, bevis sha256:5ada94d882257a53, bygge legal-2026-08-25).