Agent · mica-2023-1114-23
MiCA artikel 23: Beschränkungen der Ausgabe vermögenswertereferenzierter Token, die gemeinhin als Tauschmittel verwendet werden
Struktureller Baum: die Absätze des Artikels, wörtlich.
CELEX 32023R1114 · 2026-08-18 · Gewicht 74 · minimal-risk
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- Was diese Seite ist
- Agent, MiCA artikel 23
- Gegen die amtliche Quelle geprüft
- 2026-08-18Aktuell
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Kurze Antwort
What does MiCA Article 23 require, and what outcome does the rule tree give?
MiCA Article 23 is tested here by a deterministic rule tree of 9 rules, built from the article's own conditions. The tree reads your facts and names the outcome that applies, starting with Paragraph 1 applies, carrying paragraph citation, content hash and read date 2026-08-18 against CELEX 32023R1114. The outcome is a machine classification, not a compliance decision.
MiCA Article 23Gegen den Herausgeber geprüft 2026-08-18Amtlicher Text
- Paragraph 1 applies. (1) Übersteigen bei einem bestimmten vermögenswertereferenzierten Token die geschätzte durchschnittliche Zahl und der geschätzte durchschnittliche aggregierte Wert der Transaktionen pro Tag im Zusammenhang mit der Verwendung als Tauschmittel für ein Quartal innerhalb eines einheitlichen Währungsraums eine Million Transaktionen bzw. 200 000 000 EUR, so muss der Emittent
- Paragraph 2 applies. a)
- Paragraph 3 applies. die Ausgabe dieses vermögenswertereferenzierten Token einstellen und
Ein Quellenverweis, keine Rechtsberatung.
Rechtsordnung
Derselbe Agent, gelesen mit dem Blick eines Landes.
Eingaben
- in_scopeThe article applies to the situationboolean
- punktParagraph of the articleenum (1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9)
Regelbaum
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 1)
Paragraph 1 applies
(1) Übersteigen bei einem bestimmten vermögenswertereferenzierten Token die geschätzte durchschnittliche Zahl und der geschätzte durchschnittliche aggregierte Wert der Transaktionen pro Tag im Zusammenhang mit der Verwendung als Tauschmittel für ein Quartal innerhalb eines einheitlichen Währungsraums eine Million Transaktionen bzw. 200 000 000 EUR, so muss der Emittent
Absatz 1
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 2)
Paragraph 2 applies
a)
Absatz 2
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 3)
Paragraph 3 applies
die Ausgabe dieses vermögenswertereferenzierten Token einstellen und
Absatz 3
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 4)
Paragraph 4 applies
b)
Absatz 4
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 5)
Paragraph 5 applies
der zuständigen Behörde innerhalb von 40 Arbeitstagen nach Erreichen dieses Schwellenwerts einen Plan vorlegen, um sicherzustellen, dass die geschätzte durchschnittliche Zahl und der durchschnittliche aggregierte Wert dieser Transaktionen pro Tag unter einer Million Transaktionen bzw. 200 000 000 EUR gehalten werden.
Absatz 5
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 6)
Paragraph 6 applies
(2) Um zu beurteilen, ob der in Absatz 1 genannte Schwellenwert erreicht wird, verwendet die zuständige Behörde die vom Emittenten bereitgestellten Informationen, ihre eigenen Schätzungen oder die Schätzungen der EZB oder gegebenenfalls der in Artikel 20 Absatz 4 genannten Zentralbank, je nachdem, welcher Wert höher ist.
Absatz 6
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 7)
Paragraph 7 applies
(3) Geben mehrere Emittenten denselben vermögenswertereferenzierten Token aus, so werden die in Absatz 1 genannten Kriterien nach Aggregation der Daten aller Emittenten von der zuständigen Behörde bewertet.
Absatz 7
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 8)
Paragraph 8 applies
(4) Der Emittent legt der zuständigen Behörde den in Absatz 1 Buchstabe b genannten Plan zur Genehmigung vor. Die zuständige Behörde verlangt erforderlichenfalls Änderungen, etwa die Festlegung einer Mindeststückelung, um einen zügigen Rückgang der Verwendung des vermögenswertereferenzierten Token als Tauschmittel sicherzustellen.
Absatz 8
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 9)
Paragraph 9 applies
(5) Die zuständige Behörde darf es dem Emittenten nur dann gestatten, den vermögenswertereferenzierten Token erneut auszugeben, wenn sie über Belege verfügt, dass die geschätzte durchschnittliche Zahl und der durchschnittliche aggregierte Wert der Transaktionen pro Tag im Zusammenhang mit seiner Verwendung als Tauschmittel innerhalb eines einheitlichen Währungsraums weniger als eine Million Transaktionen bzw. 200 000…
Absatz 9
Wenn keine Regel greift: The article is not stated to apply, or no paragraph is selected. The agent abstains rather than guesses.
Der gelesene Artikeltext
- 1(1) Übersteigen bei einem bestimmten vermögenswertereferenzierten Token die geschätzte durchschnittliche Zahl und der geschätzte durchschnittliche aggregierte Wert der Transaktionen pro Tag im Zusammenhang mit der Verwendung als Tauschmittel für ein Quartal innerhalb eines einheitlichen Währungsraums eine Million Transaktionen bzw. 200 000 000 EUR, so muss der Emittent
- 2a)
- 3die Ausgabe dieses vermögenswertereferenzierten Token einstellen und
- 4b)
- 5der zuständigen Behörde innerhalb von 40 Arbeitstagen nach Erreichen dieses Schwellenwerts einen Plan vorlegen, um sicherzustellen, dass die geschätzte durchschnittliche Zahl und der durchschnittliche aggregierte Wert dieser Transaktionen pro Tag unter einer Million Transaktionen bzw. 200 000 000 EUR gehalten werden.
- 6(2) Um zu beurteilen, ob der in Absatz 1 genannte Schwellenwert erreicht wird, verwendet die zuständige Behörde die vom Emittenten bereitgestellten Informationen, ihre eigenen Schätzungen oder die Schätzungen der EZB oder gegebenenfalls der in Artikel 20 Absatz 4 genannten Zentralbank, je nachdem, welcher Wert höher ist.
- 7(3) Geben mehrere Emittenten denselben vermögenswertereferenzierten Token aus, so werden die in Absatz 1 genannten Kriterien nach Aggregation der Daten aller Emittenten von der zuständigen Behörde bewertet.
- 8(4) Der Emittent legt der zuständigen Behörde den in Absatz 1 Buchstabe b genannten Plan zur Genehmigung vor. Die zuständige Behörde verlangt erforderlichenfalls Änderungen, etwa die Festlegung einer Mindeststückelung, um einen zügigen Rückgang der Verwendung des vermögenswertereferenzierten Token als Tauschmittel sicherzustellen.
- 9(5) Die zuständige Behörde darf es dem Emittenten nur dann gestatten, den vermögenswertereferenzierten Token erneut auszugeben, wenn sie über Belege verfügt, dass die geschätzte durchschnittliche Zahl und der durchschnittliche aggregierte Wert der Transaktionen pro Tag im Zusammenhang mit seiner Verwendung als Tauschmittel innerhalb eines einheitlichen Währungsraums weniger als eine Million Transaktionen bzw. 200 000 000 EUR betragen.
Herkunft
Schnittstelle
Hashes
Artefakte
Keine Rechtsberatung. Deterministisk regeluppslagning. Ingen juridisk rådgivning, inget efterlevnadsbeslut, ingen bedömning av ett enskilt ärende.
Zitierung: 32023R1114 art. 23, Beschränkungen der Ausgabe vermögenswertereferenzierter Token, die gemeinhin als Tauschmittel verwendet werden. ExploreWorld Legal, https://legal.exploreworldai.com/agent/mica-2023-1114/artikel-23 (hämtad 2026-08-18, bevis sha256:900d5deba9dbcf30, bygge legal-2026-08-25).